Verbrechen des verbrecherischen Komplotts und seine strafrechtlichen Folgen




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter verbrecherisches Komplott zu verstehen ist, dass eine Person mit einem anderen oder mit mehreren Personen verabredet eine Straftat in Komplott gemeinsam auszuführen. Die Personen müssen somit die geplante Tat bestimmen, wobei sie untereinander den Tatort, die ungefähre Tatzeit und das Tatopfer nach allgemeinen Merkmalen festlegen müssen.

Als Tatopfer kann z.B. festgelegt werden, dass sie den nächsten Passanten überfallen. Mit gemeinsamer Ausführung ist gemeint, dass sie alle am Tatort anwesend sein sollen und planen müssen bei der Vornahme der Tat zusammenzuwirken. Die Person wird jedoch nicht zu bestrafen sein, wenn sie sich freiwillig bei einer Behörde oder bei den Bedrohten meldet, um die beabsichtigte strafbare Handlung zu verhindern bzw. wenn die Person sonst auf einer anderen Art mitwirkt, um die beabsichtigte strafbare Handlung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass wenn die Straftat jedoch ohne Zutun des Täters unterbleibt, wie z.B. etwa wenn die Polizei schon eingeschritten ist, der Täter dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn er davon nichts weiß und sich freiwillig bemüht hat, die strafbare Handlung zu verhindern.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel