Tatbestand der Schuld im Strafrecht




Bei der Schuld geht es darum, ob dem Täter den von ihm verursachte Erfolg auch rechtlich vorgeworfen werden kann. Zu beachten ist, dass niemand bestraft werden kann, wenn ihn an der Straftat keine Schuld trifft. Außerdem stellt die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafbemessung dar. Die Schuld wird geprüft, indem man schaut ob ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch an der Stelle des Täters so wie der Täter gehandelt hätte. Hätte ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch an seiner Stelle anders gehandelt, wird dem Täter die Schuld vorzuwerfen sein. Um einen Täter für eine rechtswidrige Vorsatztat bestrafen zu können, müssen Schuldfähigkeit, Tatvorsatz, Unrechtsbewusstsein und keine Entschuldigungsgründe vorliegen. Ein Schuldunfähiger kann zwar auch rechtswidrige Handlungen begehen, wird jedoch dafür nicht bestraft, da ihm keine Schuld angelastet werden kann.

Die Schuldfähigkeit bzw. Zurechnungsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn die Schuldfähigkeit entfällt, kann die betreffende Person zwar nicht bestraft werden, aber in vielen Fällen kommt die Verhängung einer vorbeugenden Maßnahme, wie die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in Betracht. Unmündige Minderjährige und Jugendliche, geisteskranke und schwachsinnige Menschen sowie solche mit tiefgreifender Bewusstseinsstörung bzw. mit gleichwertiger seelischer Störung sind auf jeden Fall nicht schuldfähig. Unmündige Minderjährige, also Personen bis Vollendung des 14. Lebensjahres, gelten als schuldunfähige; Jugendliche, das sind Personen von 14 bis 18 Jahren, gelten nur bei verzögerter Reife als schuldunfähig.

Zu erwähnen ist, dass man in Österreich ab den 14. Lebensjahr strafmündig ist und somit unter Umständen auch bestraft werden kann. Unter Geisteskrankheit fallen Schizophrenie, manische Depression aber auch andere seelische Erkrankungen, wie z.B. aufgrund von Infektionen, Hirnverletzungen, Alkoholsucht, Tumoren. Schwachsinn wiederum ist eine angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache, wie z.B. Imbezillität und Idiotie. Bei einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung handelt es sich um einen Zustand, bei dem der Täter geistig weggetreten ist und die Wirklichkeit nicht mehr erfasst bzw. verkennt. Dieser Zustand ist meisten nur vorübergehend. Eine gleichwertige seelische Störung wären z.B. schwere Neurosen und Psychopathien.

Sollte sich der Täter jedoch vorsätzlich in einen Zustand versetzt haben, der die Schuldunfähigkeit bzw. Zurechnungsunfähigkeit bewirkt, um in diesem Zustand eine rechtswidrige Handlung zu begehen, ist dieser jedoch für die gesetzte Straftat zu bestrafen. Dies wird als vorsätzliche actio libera in causa bezeichnet. Beispiel: Herr A betrinkt sich, um in diesem Zustand einen Mord zu begehen. Wenn sich aber eine Person betrinkt, ohne die Absicht zu haben, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu setzen, es aber ungewollt zu einer Straftat kommt, wird diese Person auch zu bestrafen sein. Dies wird als fahrlässige actio libera in causa bezeichnet. Das sich betrinken alleine ist zwar straflos, aber eine in Verbindung mit dem Rausch ausgeübte Straftat steht unter Strafe.

Um den Täter für eine Tat zu bestrafen muss auch ein Tatvorsatz vorliegen. Eine Person handelt vorsätzlich, wenn sie einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auch das Unrechtsbewusstsein muss vorhanden sein, um den Täter für die begangene Straftat bestrafen zu können.

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