Wann hat ein Patient Anspruch auf Schadenersatz?




Zentraler Anknüpfungspunkt bei der Schadenersatzpflicht im Zuge von medizinischen Behandlungen ist die Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung muss rechtmäßig sein. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Patient über die Behandlung und deren möglichen Risiken vollständig aufgeklärt worden ist. Die Schadenersatzpflicht geht diesbezüglich in zwei Richtungen. Einerseits kann die fehlerhafte Behandlung eine Ersatzpflicht auslösen. Auf der anderen Seite aber auch die fehlerhafte Aufklärung. Die medizinische Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht nach den anerkannten Methoden der Medizin durchgeführt wird. Das kann der Fall sein, wenn der Arzt eine falsche Behandlung durchführt. Aber auch, wenn schwere Fehler unterlaufen. Der Maßstab ist ein ordnungsgemäß handelnder Mediziner in der jeweiligen Situation. Das Unterlassen einer notwendigen Behandlung kann Schadenersatzpflicht auslösen. Die fehlerhafte Behandlung muss ursächlich für den Schaden sein, den der Patient erleidet. Dies muss der Patient beweisen. Die Gerichtshöfe stellen aber keine großen Anforderungen diesbezüglich. Nicht immer einfach zu klären ist, ob eine unterlassene Behandlung tatsächlich für den Schaden ursächlich ist. Diese Fragen werden durch die medizinischen Sachverständigen geklärt.

Auch wenn die Behandlung nicht fehlerhaft war, kann es sein, dass sie fehlschlägt. Das ist ein unvermeidbares Risiko in der Medizin. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Arzt bzw. die Krankenanstalt den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Wurde der Betroffene nicht über das Risiko, das sich verwirklicht hat, informiert, dann hat er nicht wirksam zugestimmt. Das heißt es fehlt eine korrekte Einwilligung. Bei der Auslegung des Patientenwillens sind auch die Patientenverfügungen heranzuziehen.

Der zu ersetzende Schaden beinhaltet den Verdienstentgang, ein Schmerzengeld, die Heilungskosten und die Heilungskosten. Der Verdienstentgang ist für die Vergangenheit und für die Zukunft zu ersetzen. Zu den Heilungskosten zählen unter anderem die Kosten der ärztlichen Behandlung, Transportkosten sowie Kosten für Heilbehelfe. Bezüglich der Heilungskosten ist zu beachten, dass diese in der Regel auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Auch Kosten für den Pflegeaufwand oder die Besuche von Verwandten gehören zu den Heilungskosten. Für die Schmerzengeldansprüche gibt es quasi einen Katalog der Gerichte. Es ist darin aufgelistet für welche Verletzungen, wieviel Schmerzengeld jemandem zusteht. Erfolgt aus einer Körperverletzung der Tod, so haben die Hinterbliebenen bestimmte Ansprüche. Zu ersetzen sind etwa die Begräbniskosten oder der entgangene Unterhalt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel