Wann liegt Unrechtsbewusstsein vor?




Eine Person handelt unrechtsbewusst, wenn sie etwas Unrechtes tut, obwohl sie weiß oder hätte erkennen können, dass ihre Handlung Unrecht ist. Das heißt, dass der Täter weiß oder hätte erkennen können, dass die Tat gegen die Rechtsordnung verstößt. Es gibt ein aktuelles und ein potenzielles Unrechtsbewusstsein. Aktuelles Unrechtsbewusstsein bedeutet, dass der Täter im Zeitpunkt der strafbaren Handlung weiß, dass seine Handlung ein Unrecht darstellt. Potenzielles Unrechtsbewusstsein wiederum liegt vor, wenn der Täter zwar nicht erkennt, dass seine Handlung ein Unrecht darstellt, aber er verpflichtet gewesen wäre sich danach zu informieren.

Beim Unrechtsbewusstsein sind aber auch der Rechtsirrtum und der Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt zu beachten. In einem Rechtsirrtum ist der Täter, wenn er das Unrecht seiner Tat nicht erkennt. Ein Rechtsirrtum lässt sich in einem direkten und in einem indirekten Rechtsirrtum unterteilen. Ein direkter Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter überhaupt nicht erkennt, dass seine Tat verboten ist und somit ein Unrecht darstellt. Beim indirekten Rechtsirrtum weiß zwar der Täter, dass seine Handlung verboten ist aber er erkennt nicht, dass diese Handlung ein Unrecht darstellt, weil er glaubt, dass es ein Rechtfertigungsgrund gibt, der ihm erlaubt die Handlung zu setzen. Bespiel: Ein Ehemann glaubt, dass er den beim Geschlechtsakt überraschten Liebhaber seiner Ehefrau verprügeln darf.

Die nächste Überlegung wäre, ob man dem Täter den direkten oder indirekten Rechtsirrtum vorwerfen kann oder nicht. Falls dem Täter der Rechtsirrtum nicht vorgeworfen werden kann, wird er nicht zu bestrafen sein, da er dann nicht schuldhaft handelt. Somit bildet der nicht vorwerfbare Rechtsirrtum einen Schuldausschließungsgrund. Wenn der Rechtsirrtum jedoch vorwerfbar ist, handelt der Täter schuldhaft und ist je nachdem, ob seine Handlung auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht entweder für eine fahrlässige Tat oder für eine vorsätzliche Tat zu bestrafen. Der vorwerfbare Rechtsirrtum bildet jedoch einen Strafmilderungsgrund. Es ist wichtig zu klären, wann dem Täter eine Tat überhaupt vorgeworfen werden kann. Der Rechtsirrtum ist auf jeden Fall vorwerfbar, wenn das Unrecht der Handlung für jede Person und somit auch für den Täter leicht erkennbar war. Vorwerfbar ist der Rechtsirrtum auch dann, wenn der Täter verpflichtet gewesen wäre sich aufgrund seines Berufs, seiner Beschäftigung oder aufgrund anderer Umstände mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, dies jedoch unterlassen hat.

Beim Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt nimmt der Täter irrtümlich einen Sachverhalt an, der die Rechtswidrigkeit seiner Handlung ausschließen würde. Hierbei glaubt der Täter somit rechtskonform gehandelt zu haben. Wenn dem Täter den Irrtum vorgeworfen werden kann und sein Irrtum nur auf Fahrlässigkeit beruht, ist er nur für ein Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen. Falls es jedoch für seine Tat kein Fahrlässigkeitsdelikt im Gesetz gibt, bleibt der Täter straflos.

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