Verletzung behördlicher Bekanntmachungen und ihre strafrechtlichen Folgen




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Verletzung behördlicher Bekanntmachungen von einer Person begangen wird, die ein Schriftstück, das von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt ganz oder teilweise unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung vereitelt oder beeinträchtigt. Behördliche Schriftstücke, die zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt werden, sind beispielsweise etwa die Stellungskundmachung oder eine Wählerliste.

Der Täter ist jedoch nur dann zu bestrafen, wenn er auch tatsächlich weiß, dass das Schriftstück von einer Behörde öffentlich angeschlagen oder ausgelegt wurde. Es muss aber beachtet werden, dass wenn eine Person beispielsweise etwa eine öffentlich angeschlagene Stellungskundmachung erst nach dem Stellungstermin beschädigt oder beseitigt, sie den Zweck der Bekanntmachung nicht vereitelt und daher auch nicht wegen Verletzung behördlicher Bekanntmachungen zu bestrafen ist.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Person, die diese Straftat begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist. Dennoch hat die betreffende Person die Möglichkeit durch tätige Reue Straflosigkeit zu erlangen. Das bedeutet also, dass sie nicht zu bestrafen sein wird, wenn sie freiwillig und rechtzeitig, bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung doch noch erreicht wird.

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