Gerichte im Strafverfahren




Im Strafverfahren sind verschiedene Gerichte tätig, wie Bezirksgerichte im Hauptverfahren, Landesgerichte im Ermittlungsverfahren und auch im Rechtsmittelverfahren sowie Oberlandesgericht und Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren und auch aufgrund besonderer Bestimmungen. Das Bezirksgericht ist zuständig für Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Straftaten, wofür das Bezirksgericht nicht zuständig ist, obwohl die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, wie z.B. für das Vergehen der Nötigung, das Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen der beharrlichen Verfolgung, das Vergehen der Geschenkannahme durch Machthaber, das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder das Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt. Außerdem entscheidet das Bezirksgericht durch Einzelrichter.

Das Landesgericht wiederum kann entweder als Geschworenengericht oder als Schöffengericht fungieren. Im Ermittlungsverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichtes die Beweisaufnahme, das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme und Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel. Dem Einzelrichter des Landesgerichtes obliegt im Ermittlungsverfahren auch die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Kriminalpolizei sowie die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Außerdem obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichtes das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenengericht oder als Schöffengericht zuständig ist.

Wenn das Landesgericht als Geschworenengericht handelt, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt. Als Geschworenengericht ist das Landesgericht auch zuständig für das Hauptverfahren wegen des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht, wegen des Verbrechens des Hochverrats und der Vorbereitung des Hochverrats, aber auch wegen des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen, wegen des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole sowie wegen der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane. Auch wegen der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats, wegen des Vergehens bewaffneter Verbindungen, des Vergehens des Ansammeln von Kampfmitteln, wegen der Verbrechen und der Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland sowie wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und dem Gutheißen mit Strafe bedrohter Handlungen sowie wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung ist das Landesgericht als Geschworenengericht zuständig. Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt auch die Hauptverhandlung wegen strafbarer Handlungen, für die es aufgrund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

Soweit das Landesgericht nicht als Geschworenengericht zuständig ist, obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, wegen der Verbrechen der Tötung auf Verlangen, der Mitwirkung am Selbstmord und der Tötung eines Kindes bei der Geburt sowie wegen der Verbrechen des räuberischen Diebstahls, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt jedoch auch das Hauptverfahren wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und der strafbaren Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

Das Landesgericht kann auch als Senat von drei Richtern tätig werden. Als Senat von drei Richtern obliegen dem Landesgericht die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte sowie die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist und Beschlüsse, in denen eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre sowie die Entscheidung über Anträge auf Fortführung. Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Es ist erwähnenswert, dass der Schwurgerichtshof aus drei Richtern besteht und die Geschworenenbank mit acht Geschworenen besetzt ist. Das Landesgericht als Schöffengericht wiederum besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.

Gerichte entscheiden entweder mit Urteil oder mit Beschluss. Mit Urteil entscheiden Gerichte im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über Verfahrenshindernisse oder über eine fehlende Prozessvoraussetzung sowie über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. Wenn nichts anders bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Mit Beschluss entscheiden Gerichte, soweit sie nicht nur eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.

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