Tatbestand der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen




Tathandlung der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist eine Körperverletzung oder Misshandlung. Die Dauerfolgen müssen für immer sein oder zumindest für eine sehr lange Zeit. Eine schwere Dauerfolge ist jedenfalls der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Erstaunlicherweise ist der Verlust des Geschmacksinnes oder des Tastsinnes nicht als schwere Dauerfolge wörtlich qualifiziert. Man kann dies nur als schweres Leiden qualifizieren. So zählt natürlich der Verlust eines Auges als schwere Dauerfolge. Durch die fortschreitenden Möglichkeiten der Medizin wird aber gefordert, dass dem Opfer alle möglichen Operationen zugemutet werden müssen. Egal ist aber, wenn die Folgen durch medizinische Hilfe abgemildert werden kann, wie eine Prothese.

Genauso strafbar, ist eine erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung. Das ist der Verlust eines Arms oder Teile eines Organs. Durch weitreichende Transplantationsmöglichkeiten bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Weise weiter entwickelt. Auch die Genitalbeschneidung bei Frauen stellt eine solche Verstümmelung dar; bei Männern übrigens nicht. Verunstaltungen sind auch bleibende große Narben, besonders im Gesicht. Der Verlust mehrerer Zähne zählt aber nicht zu einer Verunstaltung, da hier mittels Gebiss korrigiert werden kann. Diese Rechtsprechung ist erstaunlich, denn andere Proteste entschuldigen eine schwere Dauerfolge nicht. Folge kann auch schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit sein. Das kann auch im psychischen Bereich liegen. Das kann ein schwerer Nierenschaden aber auch AIDS sein. Bei Misshandlungen ist zu prüfen, ob diese die schweren Folgen vorhersehbar waren. So wurde einst die Strafbarkeit verneint, als der Täter dem Opfer einen freundschaftlichen Schlag auf die Schulter verpasste, das Opfer in Folge schwer Stürzte und dabei sich eine Lähmung vom Hals abwärts zuzog. Dies ist wirklich eine unglückliche Verkettung, die in keiner Weise vorhersehbar war.

Verschiedene ärztliche Behandlungsfehler werden nach der Rechtsprechung dem Erstverursacher zugerechnet; vielleicht mag sich dies im Laufe der Zeit aber noch ändern, da verschiedene Juristen eine Änderung wollen. Auch ist das nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten sehr umstritten. Neuere Tendenzen wollen hier eine deutlichere Abgrenzung, sodass dem Täter nicht mehr alles zugerechnet werden kann.

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