Tatbestand der schweren Körperverletzung




Die schwere Körperverletzung baut auf der leichten Körperverletzung auf. Sie ist eine Erfolgsqualifikation. Aber es besteht nicht nur im Erfolg, nämlich der absichtlich schweren Körperverletzung ein Unterschied; dieses Delikt wird auch vor den Landesgerichten gehandhabt und nicht wie die leichte Körperverletzung vor den Bezirksgerichten. Dies deshalb, weil die Strafdrohung bis drei Jahre geht und nicht bis einem Jahr. Sollte sich im Strafverfahren herausstellen, dass die Verletzung nur leicht war, kann dennoch das Landesgericht ein Urteil sprechen.

Eine Körperverletzung ist dann schwer, wenn wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit erhebliche Funktionseinbußen verbunden sind. Das ist etwa eine Verletzung von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen. Während ein Bruch einer Zehe meistens nur eine leichte Körperverletzung ist, so ist der Bruch des Oberschenkelknochens jedenfalls eine schwere Verletzung. Es kommt immer auf die Gesamtumstände an. Dazu zählen Dauer der Heilung, Chancen auf eine vollständige Genesung, der körperliche Zustand des Opfers usw. An sich ist eine Gehirnerschütterung nur eine leichte Körperverletzung, ausgenommen sie zieht Amnesie nach sich oder das Opfer erleidet noch lange Zeit danach an den Folgen wie Wetterfühligkeit. Die Verletzung kann auch eine an sich schwere Gesundheitsschädigung sein. Hier wird auch die Lebensqualität deutlich herabgesetzt durch die Folgebeschwerden. Diese können auch psychischer Natur sein.

Zur Dauer lässt sich sagen, dass die Gesundheitsschädigung zumindest 24 Tage lang dauern muss bzw. eine so lange Berufsunfähigkeit nach sich zieht. Dauer heißt aber nicht gleich Zeit des Krankenstandes. Dieser ist oft länger als die eigentliche Gesundheitsschädigung. Beruf ist das gesamte soziale Tätigkeitsfeld des Opfers. Maßgebend ist immer der momentan ausgeübte Beruf. Auch Arbeitslosigkeit steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, wie lange das Opfer nicht in der Lage war, den Anforderungen seines Berufes zu genügen. Die Erfolgsqualifikation heißt, dass der Täter nur eine leichte Körperverletzung verursachen wollte, jedoch daraus eine schwere Körperverletzung wurde; durch den Schubser stürzte das Opfer so unglücklich, dass es sich den Arm brach.

Als Vorsatz genügt im Prinzip der bloße Misshandlungsvorsatz der leichten Körperverletzung. Die fahrlässig herbeigeführte Folge, der schweren Körperverletzung, muss für den Täter nur vorhersehbar sein. Es ist vorhersehbar, wenn man jemanden einen ordentlichen Schubser gibt, dass dieser umfallen muss, dass jener sich auch schwer verletzen kann, eben einen Arm brechen oder ein Bein. Eine Diversion statt einer Strafe ist möglich, besonders da, wo die schädigende Handlung nur einen geringen Misshandlungsvorsatz hat, wie etwa ein leichter Schubser. Strafbar ist unter dem Aspekt der schweren Körperverletzung auch, wenn die Tathandlung mit solchen Mitteln verbunden ist, die in der Regel Lebensgefahr begründen, auch wenn die eigentliche Folge nur eine leichte Körperverletzung ist; wie z.B. etwa wenn jemand mit einer Pistole zielt, aber der Schuss nur eine leichte Streifwunde verursacht. Das lebensgefährliche Mittel, also die Pistole, muss konkret eingesetzt werden, also ein Schuss abgeben.

Eine verstärkte Bestrafung ist auch dort gegeben, wo mindestens drei Personen als Einheit auftreten; typischerweise eine Rauferei oder dort, wo mehrere ein Opfer belästigen bzw. zusammenschlagen. Leider ist dies in heutiger Zeit nicht mehr auf die Wirtshausschlägerei beschränkt, sondern oftmals als brutale Übergriffe von Skinheads auf Ausländer. Schwere Körperverletzung ist auch dort gegeben, wo dem Opfer besondere Qualen zugefügt werden. Das sind körperliche oder seelische Schmerzen, die nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Man darf nicht die opferbezogenen Eigenschaften vergessen, wie unter anderem etwa Alter, körperliche und seelische Verfassung. Das kann beispielsweise etwa das mehrfache Ausdämpfen einer Zigarette am Körper des Opfers sein, feste Fesseln, Aufsetzen von Giftspinnen oder Einsperren in ein kaltes Kellerverlies sein.

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