Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung




Eingangs muss erwähnt werden, dass bei der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, eine Person einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Beamten, der zuständig ist, Anzeigen entgegenzunehmen, wissentlich über die Begehung einer Handlung täuscht, die mit Strafe bedroht ist. Das bedeutet also, dass eine Person eine Straftat erfindet und dadurch den Anschein erweckt als hätte diese Straftat stattgefunden, obwohl sie selber weiß, dass diese in Wirklichkeit nie geschehen ist.

Auch derjenige, der sich als Täter einer erfundenen Straftat ausgibt, begeht das Delikt der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung. Beispiel für Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung: eine Person hat sich eine Sache zugeeignet, die ihr anvertraut worden ist und gibt dann anstelle der dadurch von ihr begangenen Veruntreuung an, dass sie beraubt wurde. Die vorgetäuschte Handlung muss aber mit Strafe bedroht sein.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist. Der Täter wird jedoch dann nicht zu bestrafen sein, wenn er freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.

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