Was versteht man strafrechtlich unter Siegelbruch?




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter Siegelbruch zu verstehen ist, dass eine Person ein amtliches Siegel, das ein Beamter angebracht hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen bzw. um eine Sache zu bezeichnen, beschädigt oder ablöst. Das Anbringen eines amtlichen Siegels durch einen Beamten stellt eine amtliche Verfügung über eine bestimmte Sache dar, wie z.B. etwa eine Pfändungsmarke.

Siegelbruch liegt auch dann vor, wenn ein Verschluss, der durch das Anbringen eines Siegels herbeigeführt wurde, ganz oder teilweile unwirksam gemacht wird; wie beispielsweise etwa durch Öffnen des Raumes, der mit einem Verschlusssiegel versperrt ist. Solch ein Verschluss wäre z.B. das Versperren der Tür, wobei ein Papierstreifen inklusive Amtssiegel über die Tür und den Türrahmen aufgeklebt wird.

Unter Verschluss genommen werden z.B. Räume, in denen eine Straftat begangen wurde oder Räume, die in gerichtlichen Augenschein genommen werden sollen. Solch eine Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Der Täter ist jedoch nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt, bewirkt, dass die Sache wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen wird.

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