Verjährung einer Straftat




Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder die mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer zwanzigjährigen Frist tritt aber an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ein. Alle anderen Straftaten, die nicht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die nicht mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht sind, verjähren jedoch und deren Strafbarkeit erlischt somit durch die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist. Bei Handlungen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist zwanzig Jahre.

Die Strafbarkeit von Handlungen, die wiederum mit mehr als fünfjähriger aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt nach zehn Jahren ab Abschluss der strafbaren Handlung. Wenn die Handlung aber mit mehr als einjähriger aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sollte die Handlung jedoch mit mehr als sechsmonatiger aber höchsten einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sein, verjährt ihre Strafbarkeit nach drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beträgt aber ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist verlängert werden. Wenn der Erfolg der strafbaren Handlung erst eintritt, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist, endet die Verjährungsfrist dann, wenn sie ab den Zeitpunkt des Erfolgseintritts auch schon verstrichen ist oder wenn seit Abschluss der strafbaren Tätigkeit mindestens drei Jahre abgelaufen sind. Sollte der Täter jedoch während der Verjährungsfrist wieder eine strafbare Handlung begehen, so tritt die Verjährung erst dann ein, wenn auch für diese neuerliche Straftat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Auch die Verjährung der Vollstreckbarkeit einer Strafe ist zu beachten. Somit verjährt die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren sowie die Vollstreckbarkeit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter nicht.

Die Vollstreckbarkeit anderer Strafe erlischt durch Verjährung. Hierbei beginnt die Verjährungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe erkannt worden ist. In Fällen, wo auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist, beträgt die Verjährungsfrist ihrer Vollstreckbarkeit fünfzehn Jahre. Wurde aber für eine strafbare Handlung eine Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt, so verjährt ihre Vollstreckbarkeit nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe erkannt worden ist. In allen andern Fällen beträgt die Verjährungsfrist der Vollstreckbarkeit fünf Jahre.

Auch die Vollstreckungsverjährungsfrist kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Wenn gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder auf eine vorbeugenden Maßnahme erkannt wird, tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit erst dann ein, wenn auch die Vollstreckbarkeit dieser neuen Strafe oder der vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.

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