Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung eines Minderjährigen




Eingangs muss erwähnt werden, dass es bei der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung eines Minderjährigen, um Vernachlässigungen gesetzlicher Fürsorgepflichten geht. Die Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung wird begangen, wenn jemand eine gesetzliche Pflicht zur Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung gegenüber einem Minderjährigen grob vernachlässigt und dadurch dessen Verwahrlosung bewirkt.

Zu beachten ist, dass leibliche Eltern, Wahleltern und Vormünder gesetzliche Pflegepflichten und Erziehungspflichten haben. Zur Beaufsichtigung Minderjähriger sind Personen verpflichtet, denen die Aufsicht durch ein Gesetz übertragen wurde, wie z.B. Heimleiter eines Erziehungsheimes, in dem Minderjährige untergebracht sind. Die Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung wird dann grob vernachlässigt, wenn z.B. der Täter das Kind nicht ausreichend ärztlich versorgt oder ihm Alkohol bzw. Drogen gibt.

Aus dem Gesagten kann somit abgeleitet werden, dass nur jene Personen als Täter in Betracht kommen, die zur Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung eines Minderjährigen verpflichtet ist. Die vertragliche Begründung dieser Verpflichtung reicht jedoch nicht aus; denn vielmehr muss diese Verpflichtung kraft Gesetzes bestehen. Das bedeutet also, dass beispielsweise etwa Lehrer, Babysitter oder Kindergartentanten dieses Delikt nicht verwirklichen können, weil deren Verpflichtung zur Beaufsichtigung minderjähriger Personen nicht durch Gesetz begründet wird, sondern durch Vertrag.

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