Welche Arten von Kreditsicherheiten gibt es?




Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn man einen Kredit aufnehmen möchte, die Bank in den meisten Fällen nach Sicherheiten fragen wird. Der Grund dafür besteht darin, dass die Bank das geliehene Geld auch wieder zurück haben möchte, ohne dabei unnötige Risiken eingehen zu müssen. Nach Sicherheiten werden vor allem dann gefragt, wenn es sich beim Kreditnehmer nicht um den Staat oder um eine andere Institution mit zweifelsfreier Bonität handelt. Es muss beachtet werden, dass diese Vermögensgegenstände zugunsten der Bank genutzt werden, wenn der Kreditnehmer seinen Kredit nicht mehr zurückzahlen kann. In solch einen Fall wird von einer Verwertung gesprochen. Sicherheiten können beispielsweise etwa unter anderem Sparbücher, Wertpapiere, Grundbuchspfandrechte, Kunstgegenstände, Bürgen, Personenkraftfahrzeuge, zusätzlicher Kreditnehmer, Lebensversicherungen, Garantieerklärungen sowie Warenlager oder abgetretene Forderungen sein.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass für Kreditnehmer vor allem die banküblichen Kreditsicherheiten interessant sind. Zu diesen banküblichen Kreditsicherheiten gehören das Grundpfandrecht, also Hypothek oder Grundschuld, Bürgschaften, Zessionen von Gehalt bzw. Lohn, Versicherungen oder Forderungen, Verpfändung von Wertpapieren und Sachwerten sowie die Sicherungsübereignung. Es muss immer beachtet werden, dass die Bank die Bonität des Kreditwerbers und die angebotenen Kreditsicherheiten prüfen wird, bevor sie überhaupt einen Kredit gibt. Solch einen Vorgang seitens der Bank wird als Sicherheitenbewertung bezeichnet. Wie bereits erwähnt, kann die Bank als Kreditgeber die Sicherheit immer dann verwerten, wenn die Rückzahlung des Kredites scheitert, und zwar beispielsweise etwa weil der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird. Bevor die Bank, also der Kreditgeber, die Sicherheit verwertet, muss sie aber den Kreditnehmer mahnen den Kredit zurückzuzahlen; danach wird dann bei Gericht ein Titel im Rahmen der Klage erwirkt, wobei es erst dann an die Versteigerung des Hauses bzw. an die Inanspruchnahme des Bürgen oder an die Realisierung von Versicherungen bzw. Wertpapieren geht.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass bei der Beurteilung der Kreditgewährung immer festgestellt werden muss wie hoch das Risiko des Kreditausfalles ist. Daher ist die Bonität des Kredites von der Kreditwürdigkeit und von der Kreditfähigkeit des Kreditnehmers abhängig. Dazu kommt jedoch auf die Laufzeit des Kredites. Aufgrund der Bonität und der Kreditlaufzeit entscheidet die Bank sodann, welche Sicherheiten und in welcher Höhe Sicherheiten verlangt werden. In der Regel gibt es drei unterschiedliche Arten von Kreditsicherheiten, und zwar die Bürgschaft sowie die Zession und das Pfandrecht.

Bei der Bürgschaft verpflichtet sich eine andere Person die Rückzahlung zu leisten, wenn der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Außerdem gibt es verschiedene Arten von Bürgschaften, die mit unterschiedlichen Haftungsrisiken verbunden sind. Es muss beachtet werden, dass der Bürger bei der normalen gewöhnlichen Bürgschaft erst dann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner, also der Kreditnehmer, seine Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt bzw. wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn er in Konkurs geht. Dennoch wird eine Verpflichtung als Bürge und Zahler viel häufiger eingegangen. Dabei kann die Bank nämlich fällige Forderung auch sofort vom Bürgen und Zahler einfordern, ohne dass der Kreditnehmer zuvor gemahnt werden muss.

Darunter ist zu verstehen, dass der Bürge für fällige Forderungen jederzeit zur Zahlung gebeten werden kann. Außerdem stellt die Ausfallsbürgschaft die mildeste Art der Bürgschaft dar. Es ist erwähnenswert, dass der Gläubiger vor Inanspruchnahme des Bürgen die Forderung zuerst gegen den Hauptschuldner einklagen muss und gegen den Hauptschuldner Exekution führen muss, außer natürlich wenn die Exekutionsführung aussichtslos ist. Ausfallsbürgschaften kommt bei der Ehegattenhaftung die größte Bedeutung zu. Wenn Ehegatten also gemeinsam für einen Kredit haften, kann der Richter somit im Zuge des Scheidungsverfahrens die Haftung eines Ehegatten auf die eines Ausfallsbürgen beschränken. Außerdem muss die Ausfallsbürgschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils beantragt werden.

Anstelle einer Bürgschaft gibt es auch die Möglichkeit, eine Mitschuldnerschaft zu vereinbaren. Der Mitschuldner trägt jedoch in einigen Bereichen sogar ein höheres Haftungsrisiko wie ein Bürge und Zahler. Als Bürge sollte man eigentlich nur bis zu jenem Höchstbetrag bürgen, den er zahlen kann, und zwar ohne dass er seine Lebensumstände und die Lebensumstände seiner Familie gefährdet. Wenn der Bürge für den säumigen Hauptschuldner zahlen muss, kann er auch auf dem Gerichtsweg die geleisteten Zahlungen vom Kreditnehmer zurückfordern. Dies wird als Regress bezeichnet. Der Mitschuldner wiederum kann seine geleisteten Zahlungen nur anteilsmäßig zurückverlangen.

Eine Zession liegt wiederum dann vor, wenn ein Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner in das Eigentum eines neuen Gläubigers übergibt. Bei der Zession treten drei verschiedene Personen auf, und zwar der Zedent sowie der Zessionar und der Zessus. Der Zedent ist jener Gläubiger, der seine Forderung abritt, während der Zessionar wiederum der Gläubiger, also meist eine Bank, ist, wobei der Zessus der Schuldner ist. Außerdem gibt es drei verschiedene Arten von Zessionen, und zwar die stille Zession sowie die offene Zession und die bestätigte Zession. Bei der stillen Zession ist der Zessus über die erfolgte Abtretung nicht informiert, wobei er aber Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Bei der offenen Zession wird der Zessus wiederum von der Zession der Forderung verständigt. Dabei kann er aber mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Zessionar Zahlung leisten. Bei der bestätigten Zession bestätigt der Zessus, dass er über die Zession Bescheid weiss und dass er die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt.

Auch das Pfandrecht als Sicherheit bei Krediten muss berücksichtigt werden. Denn das Pfandrecht bei einem Kredit ist nämlich ein dingliches akzessorisches Recht eines Gläubigers, dass er sich aus der verpfändeten Sache, sich befrieden kann, wenn der Hauptschuldner die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringt bzw. nicht erbringen kann. Außerdem muss beachtet werden, dass es verschiedene Möglichkeiten an Pfandrechten gibt, wie etwa Rechte sowie bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen. Zu Rechte gehören etwa Verpfändung von Sparbücher bzw. Verpfändung von Löhnen oder Gehälter. Bewegliche Sachen sind grundsätzlich Warenlombard, während unbewegliche Sachen grundsätzlich Liegenschaften sind. Hierbei muss auch die Gehaltsverpfändung berücksichtigt werden. Es ist erwähnenswert, dass eine vertragliche Verpfändung des Gehalts des Kreditnehmers der Bank ab deren Mitteilung an seinen Dienstgeber ein Pfandrang an dem Gehalt des Kreditnehmers sichert.

Wenn der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht mehr nachkommt, kann die Bank durch Klage und durch gerichtliche Exekution auf das Gehalt des Kreditnehmers greifen. Dennoch kann sich die Bank bei Vorliegen einer rechtswirksamen außergerichtlichen Verwertungsabrede sogar ohne Klage und ohne gerichtliche Exekution die pfändbaren Teile ihres Gehaltes direkt vom Arbeitgeber des Kreditnehmers holen.

Wesentlich ist auch die Hypothek, denn die Hypothek wird mittels Pfandbestellungsurkunde in das Grundbuch eingetragen. Hierbei werden mehrere zeitlich aufeinander folgende Gläubiger in einer Rangordnung nacheinander in das Grundbuch eingetragen. Dabei lassen die Banken ihre Kredite meistens als Höchstbetragshypothek eintragen, weil sie nämlich auch die Zinsen sowie Spesen und sonstigen Kosten absichern wollen, wie beispielsweise etwa 120 Prozent der Kreditsumme. Außerdem muss der Kreditnehmer alle Gebühren und Notariatskosten, die mit der Grundbucheintragung verbunden sind, tragen. Wenn der Kredit vollständig zurückbezahlt ist, muss beim Grundbuch die Löschung der Hypothek beantragt werden. Hierbei hat der Kreditnehmer die Löschungskosten zu tragen. Sollte der Schuldner den Kredit nicht zurückzahlen, den die Hypothek zugrunde liegt, kann die Bank wiederum die Versteigerung der Liegenschaft im gerichtlichen Exekutionsverfahren beantragen. Aus diesem Erlös werden sodann die Hypothekargläubiger dem Rang nach abgedeckt.

Weiters können auch Erlebensversicherungen und Ablebensversicherungen als Sicherheit zugunsten des Kreditgebers übertragen bzw. verpfändet oder abgetreten werden. Darunter ist zu verstehen, dass wenn der Kreditnehmer sterben sollte zuerst der offene Kreditbetrag durch die Versicherung abgedeckt wird, wobei die Begünstigten jedoch den Rest der Versicherungssumme erhalten. Wenn der Kreditnehmer also bereits eine Erlebensversicherung und Ablebensversicherung in ausreichender Höhe hat, kann diese Versicherung der Bank als Sicherheit angeboten werden. In solch einen Fall ist der zusätzliche Abschluss einer Kreditrestschuldversicherung nämlich nicht mehr notwendig. Die Kreditrestschuldversicherung ist nämlich eine besondere Form der Lebensversicherung, wobei diese Versicherung bei Ableben des Kreditnehmers für die noch offene Kreditsumme aufkommt. Außerdem hängt die Prämiengestaltung der Kreditrestschuldversicherung hauptsächlich vom Alter und vom Geschlecht des Kreditnehmers sowie von der Höhe und von der Laufzeit des Kredits, weiters auch vom Zinssatz bei Vertragsabschluss ab. Die betreffende Prämie wird entweder einmalig zu Kreditbeginn oder jährlich gezahlt.

Es ist somit erwähnenswert, dass sich Kreditsicherheiten daher in Personalsicherheiten und in Realsicherheiten unterscheiden. Bei Personalsicherheiten haften der Kreditnehmer selbst und eine weitere Person oder mehrere weitere Personen für den Kredit, während bei Realsicherheiten die kreditgebende Bank bestimmte Rechte an Vermögensobjekten des Kreditnehmers erhält. Weiters werden Sicherungsgeschäfte im engeren Sinn, wie etwa Verpfändung bzw. Bürgschaft oder Hypothek, und fiduziarische Geschäfte, wie Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung oder Grundschuld, unterschieden. Während Sicherungsgeschäfte im engeren Sinn vom Bestand einer Forderung abhängig sind, stellen fiduziarische Geschäfte treuhänderische Sicherheiten dar. Es muss beachtet werden, dass die Kreditkonditionen grundsätzlich dann günstiger sind, wenn der Kreditnehmer der Bank bessere Sicherheiten bieten kann.

Wie bereits erwähnt, darf die Bank ihre Rechte an dem Sicherungsgegenstand jedoch nur dann ausüben, wenn der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt. Wenn der Kreditnehmer aber seine Pflichten aus dem Kreditvertrag erfüllt, also den Kredit zurückzahlt, muss die Bank als Kreditgeber den Sicherungsgegenstand nach Beendigung des Kreditverhältnisses freigeben.

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