Arten von Sparbüchern




Die Entwicklung des Kapitalmarkts und der Börsen schien das Ende des Sparbuchs oder doch seine Unattraktivität rascher als erwartet herbeizuführen. Die schwere Krise dieser Bereiche in der jüngsten Vergangenheit und Gegenwart relativiert aber diese nur scheinbar unumkehrbare Entwicklung. Sparbuch, Bausparen und festverzinsliche Wertpapiere werden daher wohl auch künftig für jene ihre Attraktivität behalten. Spareinlagen sind Geldanlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden bzw. Sparurkunden entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf den Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen, lauten.

Rechtsgrundlage der Beziehung zwischen Kreditinstitut und Sparer bildet der Spareinlagenvertrag, der in der Praxis vielerlei Varianten aufweist, wie zum Beispiel Laufzeit, Bindungen und Verzinsung. Dem Spareinlagenvertrag liegt ein Darlehen des Sparers an das Kreditinstitut zugrunde. Der Parteiwille geht dabei auf Geschäftsbesorgung, also auf Auftrag, und die sichere Verwahrung der Gelder und dem Zinsertrag, also Anlage des übergebenen Geldes. Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt zudem, das Geld geht in der Regel ins Eigentum des Kreditinstituts über, ein Treuhandverhältnis.

Es gibt verschiedenen Arten von Sparbüchern:

Beim Namenssparbuch ist der Berechtigte im Sparbuch genannt. Die Bank hat aber die Identität grundsätzlich nicht zu prüfen, kann dies aber. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass das Sparbuch auf eine bestimmte Bezeichnung lautet, wie zum Beispiel auf einen Phantasienamen. Praktisch ist das vor allem in der Variante des Losungswortes. Die Bekanntgabe eines Losungswortes oder der Unterschriftsleistung sind Möglichkeiten, um ein Sparbuch gegen Missbrauch, zum Beispiel Diebstahl, zu schützen. Verfügungen über die Spareinlage dürfen dann nur gegen Angabe des Losungswortes oder Abgabe der Unterschrift vorgenommen werden. Sowohl Inhaber- wie Namenssparbücher können mit einem Losungswort versehen werden. Die rechtlich gültige Übertragung erfolgt hier durch Übergabe des Sparbuchs und der Bekanntgabe des Losungsworts.

Das Sparbuch ist ein Wertpapier. Das bedeutet, dass das Recht am Papier und aus dem Papier grundsätzlich nur durch Vorlage des Sparbuchs geltend gemacht werden kann. Auszahlungen dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen dagegen dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Im Falle des Verlustes eines Sparbuchs, zum Beispiel bei Diebstahl oder es wird verloren, sieht das Gesetz nunmehr vor, dass nach Meldung des Verlustes dieser in den Aufzeichnungen des Kreditinstituts zu vermerken ist. Innerhalb von vier Wochen darf dann keine Auszahlung erfolgen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Sparurkunden ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden dürfen. Außerdem sind unter anderem die Bezeichnungen Sparbuch sowie Sparbrief gesetzlich geschützt.

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