Tätigkeit des Europäischen Investitionsfonds




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Europäische Investitionsfonds eine Tochtergesellschaft der Europäischen Investitionsbank ist. Es muss beachtet werden, dass der Europäische Investitionsfond zur Unterstützung kleinerer Unternehmen gegründet wurde und dass der Hauptanteilseigner die Europäische Investitionsbank ist. Als Gründungsmitglieder des Europäischen Investitionsfonds wären die Europäische Investitionsbank sowie die Kommission und die privaten europäischen Finanzinstitutionen zu nennen. Weiters bildet der Europäische Investitionsfond mit der Europäischen Investitionsbank die sogenannte Europäischen Investitionsbank-Gruppe. Die Europäische Investitionsbank-Gruppe wurde gebildet, als sich die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds zusammenschlossen, um die Ziele der Europäischen Union noch wirksamer finanziell unterstützen zu können.

Der Europäische Investitionsfond wird von der Generalversammlung sowie von dem Verwaltungsrat und von dem geschäftsführenden Direktor geleitet und verwaltet. Die Generalversammlung fasst vor allem alle Beschlüsse, um den Fond zu ermächtigen, die Tätigkeiten durchzuführen, die für das Erreichen von Zielsetzungen der Gemeinschaft notwendig sind. Ferner genehmigt die Generalversammlung unter anderem die Geschäftsordnung des Fonds, beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder, genehmigt den Geschäftsbericht, der vom Verwaltungsrat vorgelegt wird, entscheidet über die Verwendung und Verteilung der Nettoerträge, genehmigt die Jahresbilanz und die Gewinnrechnung und Verlustrechnung sowie entscheidet über die Verwendung und Verteilung der Nettoerträge des Europäischen Investitionsfonds. Der Verwaltungsrat wiederum setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, welche von den Mitgliedern des Europäischen Investitionsfonds benannt und von der Generalversammlung bestellt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und im Interesse des Fonds.

Außerdem sind sie nur der Generalversammlung verantwortlich. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf zwei Jahre bestellt, wobei eine Wiederbestellung jedoch zulässig ist. Es ist erwähnenswert, dass der Verwaltungsrat unter anderem über sämtliche Tätigkeiten des Europäischen Investitionsfonds beschließt sowie Weisungen für die Tätigkeiten und für die Leitung des Fonds beschließt. Weiters beschließt der Verwaltungsrat über die Vorschläge, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind, und legt die allgemeinen Bedingungen der Beteiligungsübernahme sowie die Renditenkriterien für die Operationen des Fonds fest. Der geschäftsführende Direktor wiederum leitet den Europäischen Investitionsfond unabhängig, wobei er jedoch dem Verwaltungsrat verantwortlich ist. Er wird auf höchstens fünf Jahren bestellt, aber seine Wiederbestellung ist zulässig.

Es ist erwähnenswert, dass der geschäftsführende Direktor für die laufende Geschäftsführung des Europäischen Investitionsfonds zuständig ist. Der geschäftsführende Direktor ist unter anderem dazu verpflichtet dem Verwaltungsrat den Geschäftsbericht des Fonds vorzulegen sowie den Jahresabschluss des Fonds unter seiner Verantwortung auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat vorgesehene Berichte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

In diesem Zusammenhang muss auch die Aufgabe des Europäischen Investitionsfonds berücksichtigt werden. Der Europäische Investitionsfond stellt nämlich Risikokapital zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen zur Verfügung, jedoch insbesondere für Neugründungen und für Technologie-Unternehmen. Weiters übernimmt der Europäische Investitionsfond auch Garantien gegenüber Finanzinstituten, indem er für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen bürgt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Europäische Investitionsfond jedoch keine Kredite vergibt und auch keine Beihilfen oder Zuschüsse an Unternehmen bereitstellen darf sowie auch nicht direkt in Unternehmen investieren darf. Vielmehr arbeitet der Europäische Investitionsfond mit Banken und mit anderen Finanzintermediären zusammen. Außerdem verwendet er entweder seine eigenen Mittel oder die ihm von der Europäischen Investitionsbank oder von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel. Zudem erstreckt sich der Tätigkeitsbereich des Europäischen Investitionsfonds auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auch auf Kroatien, Türkei und auf den drei Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, und zwar Island sowie Lichtenstein und Norwegen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Rat der Gouverneure der Bank befugt ist, einstimmig die Gründung eines Europäischen Investitionsfonds zu beschließen. Außerdem ist der Europäische Investitionsfonds mit Rechtspersönlichkeit und auch mit Finanzautonomie ausgestattet. Es muss beachtet werden, dass die Mitglieder des Europäischen Investitionsfonds für die vom Fond eingegangenen Verpflichtungen nur in der Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital haftbar sind.

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