Unterschied zwischen Abbuchungsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass sowohl Abbuchungsverfahren als auch Einzugsermächtigungsverfahren unter der Bezeichnung Lastschriftverfahren laufen. Es muss ebenso beachtet werden, dass Lastschriftverfahren gewisse Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sind. Hierbei nutzt der Zahlungsempfänger das Kreditinstitut nämlich als Inkassostelle, um fällige Forderungen einzuziehen. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Zahlungspflichtige beim Lastschriftverfahren den Zahlungsempfänger bzw. dessen Bank ermächtigt, von seinem Konto zu bestimmten Zeitpunkten den jeweils in der Lastschrift genannten Betrag einzuziehen. Dies darf nicht mit einem Dauerauftrag verwechselt werden. Denn beim Dauerauftrag erteilt der Zahlungswillige seinem Kreditinstitut einen Auftrag zur regelmäßigen Geldüberweisung an einen bestimmten Zahlungsempfänger.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Einzugsermächtigung das gängigste Instrument des Lastschriftverfahrens ist. Bei der Einzugsermächtigung ermächtigt der Zahlungspflichtige nämlich den Zahlungsempfänger, fällige Zahlungen von seinem Konto einzuziehen. Außerdem erfolgt die Einzugsermächtigung schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Widerspruchsfrist bei jeder Einzugsermächtigung sechs Wochen beträgt. Das bedeutet, dass der Zahlungspflichtige innerhalb von sechs Wochen sein Kreditinstitut beauftragen kann, das abgebuchte Geld zurückzuholen. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Zahlungsempfänger beim Einzugsermächtigungsverfahren schriftlich vom Zahlungspflichtigen ermächtigt wird, einen bestimmten Zahlungsbetrag an genau festgelegten Fälligkeitstagen vom Girokonto des Zahlungspflichtigen durch Lastschrift einzuziehen. Es muss beachtet werden, dass die Zahlstelle dabei nicht involviert wird und deswegen auch die formelle und materielle Berechtigung einer Lastschrift nicht prüfen kann.

Es ist erwähnenswert, dass das Einzugsermächtigungsverfahren einige Vorteile für den Zahlungsempfänger bringt, und zwar vor allem Organisationsvorteile und Buchungsvorteile. Weiters ist eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung nur in seltenen Fällen erforderlich, in denen das Lastschriftinkasso scheitert. Für Verbraucher hat das Einzugsermächtigungsverfahren den Vorteil, dass er weder Schecks auszustellen braucht noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht. Für den Verbraucher ist die Einzugsermächtigung risikolos, weil er die Belastung seines Kontos widerrufen kann. Dennoch ergeben sich auch einige Nachteile für den Verbraucher. Der Aufwand des Verbrauchers steigt nämlich proportional mit der Anzahl der erteilten Einzugsermächtigung, da er nämlich die Kontodeckung zu jedem Fälligkeitstermin jeder erteilten Einzugsermächtigung sicherstellen muss sowie für den Fall eines notwendigen Widerspruchs zur anschließenden Kontrolle der eingezogenen Beträge gezwungen ist. Weiters trägt der Verbraucher das Risiko, dass die einziehende Stelle die ihr entstandenen Kosten durch eine nicht mögliche Lastschrift, die durch den Verbraucher bewusst oder unbewusst verschulden wurde, vom ihm zurückfordern wird. Es ist erwähnenswert, dass bei Nichteinlösen der Lastschrift, wie beispielsweise etwa aufgrund mangelnder Deckung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen, eine Rücklastschrift in vollautomatisierter Form erfolgt, und zwar unter Angabe des Rückgabegrundes, wie beispielsweise etwa wegen Widerspruchs. Außerdem erfolgt bei Lastschriftbeträgen ab Euro 3.000,- zusätzlich noch eine Eilnachricht an die Inkassostelle.

Im Gegensatz zum Einzugsermächtigungsverfahren erteilt beim Abbuchungsverfahren der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut den Auftrag zu akzeptieren, dass der Zahlungsempfänger vom Konto abbuchen darf. Solch eine Abbuchungserteilung erfolgt schriftlich und wird beim Kreditinstitut hinterlegt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Zahlungspflichtige erfolgte Abbuchungen nicht mehr zurückfordern; es kann sodann nur mehr der komplette Auftrag widerrufen werden. Es ist erwähnenswert, dass das Abbuchungsverfahren neben dem Einzugsermächtigungsverfahren ein Lastschriftverfahren bei Kreditinstituten im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist, bei dem der Zahlungspflichtige seinem kontoführenden Kreditinstitut die Weisung erteilt, die von einen bestimmten Zahlungsempfänger stammende Lastschrift am Fälligkeitstag zu Lasten seines Girokontos einzulösen. Dieser Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst, indem das Konto des Zahlungspflichtigen mit einem Zahlungsbetrag belastet wird, dessen Höhe wiederum vom Zahlungsempfänger festgelegt worden ist. Daraus kann entnommen werden, dass der Zahlungsauftrag dabei vom Zahlungspflichtigen nur mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt wird.

Das Abbuchungsverfahren ist kostengünstiger und bringt für den Zahlungsempfänger einige Vorteile mit sich, und zwar insbesondere Organisationsvorteile und Buchungsvorteile. Der Zahlungsempfänger besitzt nämlich die Initiative für den Einzug seiner Außenstände und bekommt das ihm zustehende Geld grundsätzlich rechtzeitig; dies ist wiederum mit erheblichen Liquiditätsvorteilen und Zinsvorteilen verbunden. Das Abbuchungsverfahren bringt auch für den Verbraucher einige Vorteile mit sich. Denn der Verbraucher ist bei dieser Form der bargeldlosen Zahlung von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und muss weder Schecks ausstellen noch Überweisungsaufträge erteilen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel