Wenn man einen Kredit aufnehmen möchte, wird die Bank in der Regel nach Sicherheiten fragen. Die Bank fragt nach Sicherheiten, weil sie nämlich das geliehene Geld auch wieder zurück haben will, ohne dabei unnötige Risiken eingehen zu müssen. Wenn es sich beim Kreditnehmer nicht um den Staat oder um eine andere Institution mit zweifelsfreier Bonität handelt, wird immer dann nach Sicherheiten gefragt. Es ist erwähnenswert, dass diese Vermögensgegenstände zugunsten der Bank genutzt werden, wenn der Kreditnehmer seinen Kredit nicht mehr zurückzahlen kann. Als Sicherheiten kommen beispielsweise etwa Sparbücher, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Bürgen, Lebensversicherungen, Garantieerklärungen, Warenlager oder abgetretene Forderungen in Betracht. Für Kreditnehmer sind vor allem die banküblichen Kreditsicherheiten interessant. Zu diesen Sicherheiten gehören das Grundpfandrecht, als Hypothek oder Grundschuld, Bürgschaften, Zessionen von Gehalt bzw. Lohn, Versicherungen oder Forderungen, Verpfändung von Wertpapieren und Sachwerten sowie die Sicherungsübereignung.
Aus dem Gesagten kann entnommen werden, dass die Bank immer die Bonität des Kreditwerbers und die angebotenen Kreditsicherheiten prüfen wird, bevor sie überhaupt einen Kredit gibt. Wie bereits erwähnt, kann die Bank als Kreditgeber sodann die Sicherheit verwerten, wenn die Rückzahlung des Kredites scheitert, weil der Kreditnehmer beispielsweise etwa zahlungsunfähig wird. Bevor die Bank die Sicherheit verwertet, muss sie jedoch den Kreditnehmer mahnen den Kredit zurückzuzahlen. Danach wird bei Gericht ein Titel im Rahmen der Klage erwirkt und erst dann kann beispielsweise etwa das Haus versteigert werden oder der Bürge in Anspruch genommen werden bzw. Versicherungen oder Wertpapiere realisiert werden. Außerdem entscheidet die Bank aufgrund der Bonität und der Kreditlaufzeit, welche Sicherheiten und in welcher Höhe Sicherheiten überhaupt verlangt werden. Es werden grundsätzlich drei unterschiedliche Arten von Kreditsicherheiten unterschieden, und zwar Bürgschaft sowie Zession und Pfandrecht.
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich eine andere Person die Rückzahlung zu leisten, wenn der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürger erst dann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner, also der Kreditnehmer, seine Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt bzw. wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn er in Konkurs geht. Eine Verpflichtung als Bürge und Zahler wird jedoch viel häufiger eingegangen. Hierbei kann die Bank nämlich eine fällige Forderung auch sofort vom Bürgen und Zahler einfordern, ohne dass der Kreditnehmer zuvor gemahnt werden muss. Das bedeutet, dass der Bürge für fällige Forderungen jederzeit zur Zahlung gebeten werden kann. Die mildeste Art der Bürgschaft stellt die Ausfallsbürgschaft dar. Der Gläubiger muss jedoch vor Inanspruchnahme des Bürgen die Forderung zuvor gegen den Hauptschuldner einklagen und gegen den Hauptschuldner Exekution führen, es sei dann dass die Exekutionsführung aussichtslos ist. Anstelle der Bürgschaft besteht auch die Möglichkeit einer Mitschuldnerschaft zu vereinbaren. Der Mitschuldner trägt aber in einigen Bereichen sogar ein höheres Haftungsrisiko wie ein Bürge und Zahler.
Es ist erwähnenswert, dass man als Bürge eigentlich nur bis zu jenem Höchstbetrag bürgen sollten, den er zahlen kann, und zwar ohne dass er seine Lebensumstände und die Lebensumstände seiner Familie gefährdet. Sollte der Bürge für den säumigen Hauptschuldner zahlen, kann er auch auf dem Gerichtsweg die geleisteten Zahlungen vom Kreditnehmer zurückfordern. Dies bezeichnet man als Regress. Der Mitschuldner wiederum kann seine geleisteten Zahlungen nur anteilsmäßig zurückverlangen.
Eine Zession liegt wiederum dann vor, wenn ein Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner in das Eigentum eines neuen Gläubigers übergibt. Hierbei tritt der Zedent, also der Gläubiger, seine Forderung ab. Auch das Pfandrecht als Sicherheit muss berücksichtigt werden. Das Pfandrecht ist nämlich ein dingliches Recht eines Gläubigers, dass er sich aus der verpfändeten Sache befriedigen kann, wenn der Hauptschuldner die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringt bzw. nicht erbringen kann. Auch die Hypothek ist wesentlich, die mittels Pfandbestellungsurkunde in das Grundbuch eingetragen wird. Dabei werden mehrere zeitlich aufeinander folgende Gläubiger in einer Rangordnung nacheinander in das Grundbuch eingetragen. Hierbei lassen die Banken ihre Kredite meistens als Höchstbetragshypothek eintragen, weil sie nämlich auch die Zinsen sowie die Spesen und sonstigen Kosten absichern wollen. Auch Erlebensversicherungen und Ablebensversicherungen können als Sicherheit zugunsten des Kreditgebers übertragen bzw. verpfändet oder abgetreten werden. Darunter ist zu verstehen, dass wenn der Kreditnehmer sterben sollte, zuerst der offene Kreditbetrag durch die Versicherung abgedeckt wird, wobei die Begünstigten jedoch den Rest der Versicherungssumme erhalten. Wenn der Kreditnehmer also bereits eine Erlebensversicherung und Ablebensversicherung in ausreichender Höhe hat, kann diese Versicherung der Bank als Sicherheit angeboten werden.
Es muss beachtet werden, dass die Kreditkonditionen grundsätzlich dann günstiger sind, wenn der Kreditnehmer der Bank bessere Sicherheiten bieten kann. Wie bereits erwähnt, darf die Bank ihre Rechte an dem Sicherungsgegenstand jedoch nur dann ausüben, wenn der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt. Wenn der Kreditnehmer aber seine Pflichten aus dem Kreditvertrag erfüllt, also den Kredit zurückzahlt, muss die Bank als Kreditgeber den Sicherungsgegenstand nach Beendigung des Kreditverhältnisses freigeben.