Funktion des Bankgeheimnisses




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Bankgeheimnis aus der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen besteht, die ihm aufgrund bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim halten möchte. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht der Banken über die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden gegenüber anderen Personen besteht. Es muss beachtet werden, dass Kreditinstitute nur in gesetzlich geregelten Fällen gewisse Auskünfte erteilen dürfen und bestimmten behördlichen Institutionen auf deren Verlangen gewisse Informationen zur Verfügung stellen dürfen.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass das Bankgeheimnis zwar zu den wesentlichen Punkten des Schutzes der Privatsphäre des Menschen zählt, aber dennoch im Konflikt mit dem Anspruch des Staates und der übrigen Steuerzahler auf eine gleichmäßige Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen steht. Mit dem Bankgeheimnis verpflichtet sich eine Bank zwar gegenüber anderen Personen keine Auskunft über ihre Kunden zu geben, aber davon gibt es jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise etwa bei Bankauskünften unter Kreditinstituten oder bei besonderen Anlässen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein besonderer Anlass beispielsweise etwa dann vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung ermittelt.

Es ist erwähnenswert, dass Banken in Österreich in der Regel nur über richterlichen Auftrag Auskünfte geben dürfen, wenn ein Strafverfahren anhängig ist oder wenn ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eingeleitet worden ist. Banken dürfen jedoch auch in wenigen anderen Ausnahmefällen über richterlichen Auftrag Auskünfte erteilen, und zwar beispielsweise etwa unter anderem im Todesfall gegenüber dem Abhandlungsgericht. Hierbei muss beachtet werden, dass bei ausländischen Strafverfahren Auskünfte auch nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden dürfen, und zwar auch nur dann, wenn der gleiche Fall in Österreich ebenso zu einer Kontenöffnung führen würde; daher werben beispielsweise etwa Rechtshilfeersuchen von Deutschland wegen Finanzordnungswidrigkeiten ausnahmslos abgelehnt.

Es muss beachtet werden, dass im Jahre 2002 die Anonymität des Sparbuches gefallen ist, was wiederum zur Folge hat, dass sich ein Sparbuchinhaber nun gegenüber der Bank ausweisen muss. Aber das Bankgeheimnis bleibt in Österreich bestehen, da Österreich nämlich keine Daten an ausländische Behörden meldet. Aber an Stelle dessen führen Banken anonym Quellensteuern ab. Dabei erfolgen die Abgaben jedoch ohne Identitätsangaben an den Wohnsitzstaat des Anlegers und werden bei der Einkommensteuererklärung angerechnet.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass nur ein österreichisches Gericht eine Kontoauskunft verfügen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber Österreicher oder Ausländer ist und auch unabhängig davon ob der Inhaber im Inland oder im Ausland wohnt. Daher stellen in Österreich informative Auskünfte über Konten auch an jegliche Behörden eine Straftat dar. Das bedeutet also, dass wenn Organen von Behörden sowie wenn Organen der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gewisse Tatsachen bekannt werden, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sie somit das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren haben.

Es muss ebenso beachtet werden, dass bei größeren Geldtransaktionen eine Ausweispflicht besteht. Wie bereits erwähnt ist Einschau in Konten nur über einen richterlichen Beschluss zulässig. Außerdem sind die Inhaber von Sparbüchern sowie Inhaber von Wertpapierkonten üblicherweise der Bank bekannt. Hierbei besteht bei Überweisung größerer Geldbeträge ebenso eine Ausweispflicht wie bei der Bareinzahlung ab Euro 1.000,- auf ein Konto. Zudem würden die Bestimmungen durch die internationalen Regeln gegen die Geldwäsche verschärft. Denn bei Bareinzahlungen am Bankschalter auf ein Konto muss sich der Kunde bei einem Betrag von mehr als Euro 1.000,- ausweisen, es sei denn, er ist der Bank persönlich bekannt. Zudem besteht bei Geldtransfers von Konto zu Konto über nicht dauernde und bereits identifizierte Bankverbindungen eine Ausweispflicht ab Euro 15.000,-.

Auch das Bankgeheimnis im Verlassenschaftsverfahren muss beachtet werden. Denn Banken und Kreditinstitute geben nämlich dem Notar jederzeit Auskunft über Anfragen bezüglich legitimierter Werte. Legitimierte Werte sind Werte, die auf den Namen der verstorbenen Person lauten, wie beispielsweise etwa Girokonten oder Pensionskonten bzw. auf Namen lautende Wertpapierdepots bzw. auf Namen lautende Sparbücher oder Bausparverträge. Im Gegensatz zu legitimierten Werten gibt die Bank bei anonymen Werten, wie beispielsweise etwa Überbringersparbücher, nur dann Auskunft, wenn der Notar bestätigt, dass der betreffende Wert zum Nachlass gehört. Hierbei muss beachtet werden, dass anonyme Werte dann zum Nachlass gehören, wenn sie von dem Erben anlässlich der Errichtung der Todesfallaufnahme vorgewiesen wurden. Außerdem können im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens keine Verfügungen über Werte getroffen werden, die nicht eindeutig der verstorbenen Person zugerechnet werden können. Als Beispiel kann hier genannt werden, dass ein Überbringersparbuch sich beispielsweise dann zu Lebzeiten wirksam verschenken lässt, wenn das Sparbuch übergeben wird und das Losungswort auch genannt wird.

Es ist erwähnenswert, dass die Verletzung des Bankgeheimnisses gerichtlich strafbar ist. Aus dem Gesagten kann man entnehmen, dass Österreich verglichen mit den anderen europäischen Staaten ein eher strenges Bankgeheimnis hat, das nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen durchbrochen werden kann. Wie bereits erwähnt, besteht eine Auskunftspflicht der Banken über Bankkonten und über Bankgeschäfte nur bei Vorliegen einer richterlichen Genehmigung gegenüber den Staatsanwaltschaften bzw. Strafgerichten, aber nicht in Strafsachen, die vor dem Bezirksgericht abzuhandeln sind. Dabei werden alle Informationen zur Identität der Kontoinhaber offen gelegt, wobei die Kontobewegungen jedoch nur dann offen gelegt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Kontoverbindung unmittelbar mit der Straftat zusammenhängt oder wenn der Verdacht besteht, dass kriminelle Transaktionen über das Konto abgewickelt werden. Es ist erwähnenswert, das bezüglich der Bankverbindung Minderjähriger gegenüber dem Pflegschaftsgericht und im Todesfall gegenüber Notaren und dem Gericht, bei dem die Verlassenschaft abgehandelt wird, kein Bankgeheimnis besteht. Aber gesetzliche Meldepflichten der Bank, wie etwa insbesondere beim Verdacht der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, gehen auf jeden Fall dem Bankgeheimnis vor.

Ansonsten ist in allen anderen Fällen eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Bankkunden notwendig, wenn die Bank von der Verpflichtung entbunden werden soll, das Bankgeheimnis zu wahren. Es muss beachtet werden, dass es auch innerhalb der Bank ohne Zustimmung der Kunden nicht zulässig ist, Daten beliebig an andere Stellen weiterzugeben.

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