Merkmale und Inhalt eines Darlehens




Über die Zuzählung eines Darlehens wird häufig ein Schuldschein zur Beweissicherung ausgestellt. Ein Schuldschein ist ein Beweis- und kein Wertpapier, wie zum Beispiel der Wechsel oder der Scheck. Wertpapiere sind Urkunden, die den Wert des Rechts, das sie verbriefen, verkörpern. Die Ausübung des Rechts aus einem Wertpapier ist daher an den Besitz des Papiers gebunden. Nicht so die Geltendmachung einer Darlehensforderung, mag über sie auch ein Schuldschein ausgestellt worden sein. Die Darlehensforderung kann auch auf andere Weise als durch Vorweis des Schuldscheins bewiesen und geltend gemacht werden, wie zum Beispiel etwa durch Zeugen. Aber der Schuldschein erleichtert den Beweis. Vom Schuldschein zu unterscheiden ist die Quittung. Die Quittung dient wie der Schuldschein als Beweisurkunde. Sie begründet eine Rechtsvermutung der Bezahlung, und zwar auch der Zinsen.

Das Darlehen schafft zwischen den Vertragsparteien eine Dauerrechtsbeziehung, wobei die Dauer und die Fälligkeit entweder von vornherein ausdrücklich vereinbart wird (zum Beispiel: „Rückzahlung am ...”) oder durch den Zweck des Darlehens (zum Beispiel Zahlung unverzüglich nach Rückkehr von der Amerikareise) oder schließlich durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung (sogenannte Fälligkeitskündigung, richtig handelt es sich dabei um eine Mahnung, also Fälligstellung) bestimmt wird.

Eine Besonderheit bei der Darlehensrückzahlung stellen sogenannte endfällige Darlehen dar. Bei ihnen werden bis zur endgültigen Fälligkeit des Darlehens nur Zinsen zurückbezahlt, die geborgte Summe dagegen erst am Ende der Laufzeit. Finanziert wird das in der Regel mit einem Anlageprogramm in Fremdwährung, wie zum Beispiel etwa Schweizer Franken oder Yen. Solche Darlehen sind riskant, denn sie lohnen sich nur, so lange die Anlagerendite höher ist als der Kreditzinssatz. Bei Fremdwährungsveranlagung spielt das Wechselkursrisiko eine entscheidende Rolle. Das mussten viele Kreditnehmer, die Yen- oder Schweizer Franken-Kredite aufgenommen hatten zur Kenntnis nehmen. Mit dem Anstieg der Wechselkurse für diese Fremdwährungen, stiegen auch die Zinsen und der ursprünglich verführerisch niedrige Zinssatz änderte sich beträchtlich und damit auch die Rückzahlungsbelastung.

Beim entgeltlichen oder verzinslichen Darlehen ist die von den Parteien vereinbarte Zahlungszeit für beide Teile verbindlich. Das heißt der Darlehensnehmer ist zu vorzeitiger Rückzahlung nicht verpflichtet, aber, anders als beim unverzinslichen Darlehen, wegen des Zinsen- und Anlageinteresses des Darlehensgebers, also des Gläubigers, auch nicht berechtigt. Eine Ausnahme macht das Konsumtenschutzgesetz für Verbraucher. Diese sind berechtigt ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise auch vorzeitig zu erfüllen.

Wird ein Darlehen mit längerer Laufzeit eingeräumt, wird der innere Wert der Darlehenssumme häufig durch eine Wertsicherungsklausel, die aber ausdrücklich vereinbart werden muss, gesichert. Denn die Gefahr der Geldentwertung, von staatlichem Geld mit Zwangskurs, trägt der Gläubiger. Will der Gläubiger das nicht, muss er sich dagegen vertraglich absichern. Wertsicherungsklauseln legen heute in der Regel der Berechnung einen Index, zum Beispiel den Lebenshaltungskosten oder den Verbraucherpreisindex, zugrunde. Höhere Darlehen werden häufig zusätzlich durch die Bestellung einer Hypothek gesichert.

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