Unterscheidung zwischen gezogenen Wechsel und Solawechsel




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Wechsel eine Urkunde ist, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, also Schuldner, enthält, eine bestimmte Geldsumme an einem bestimmten Tat und an einem bestimmten Ort an die im Wechsel genannte Person oder an deren Order zu zahlen. Daher ist der Wechsel als Wertpapier ein Orderpapier, das somit auch ein Zahlungsversprechen des Ausstellers enthält. Außerdem unterscheidet man zwischen zwei verschiedene Arten von Wechseln, und zwar der gezogene Wechsel und der Solawechsel.

Der gezogene Wechsel wird auch als Tratte bezeichnet und ist eine Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde Legitimierten zu zahlen. Wenn der Bezogene diese Verpflichtung durch seine Unterschrift anerkennt, wird aus der vorherigen Tratte ein Akzept. Hierbei wird die Zahlungsanweisung sodann durch eine Zahlungsverpflichtung ergänzt. Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller des Wechsels einen anderen an, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der gezogene Wechsel als Wertpapier ganz konkrete Zahlungsanweisungen des Ausstellers an den Bezogenen enthält. Der Bezogene ist der Anweisungsempfänger oder der Schuldner, gegen den sich die Forderung richtet. Diese konkreten Zahlungsanweisungen des Ausstellers an den Bezogenen sind die Zahlungshöhe, der Zahlungsort sowie der Zahlungszeitpunkt und der Zahlungsempfänger. Als Zahlungsempfänger oder Gläubiger kommt der Begünstigte oder eine von dem Begünstigten benannte Person, also Order, in Betracht, die nämlich auch im Wechsel auf der Rückseite aufgenommen wird. Außerdem ist die Wechselurkunde, also der gezogene Wechsel, allein die Legitimation des Begünstigten. Es ist erwähnenswert, dass die Zahlungsanweisung um eine Zahlungsverpflichtung ergänzt wird, wenn der Bezogene die ihm auferlegte Verpflichtung durch Unterschrift anerkennt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Solawechsel auch als Eigenwechsel bzw. als eigenen Wechsel bezeichnet wird und ein Zahlungsversprechen des Ausstellers darstellt, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde Legitimierten zu zahlen. Beim Solawechsel verspricht der Aussteller selbst die Zahlung einer bestimmten Summe. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Solawechsel ein Wechsel ist, der nicht auf eine andere Person gezogen worden ist, sondern nur ein abstraktes Schuldversprechen des Ausstellers ist. Beim Solawechsel lautet der Text dann „gegen diesen Wechsel zahle ich bzw. zahlen wir“. Außerdem unterscheidet sich der Solawechsel vom gezogenen Wechsel dadurch, dass die Angabe des Bezogenen entfällt und dass in der Wechselurkunde anstatt einer Anweisung ein unbedingtes Zahlungsversprechen des Ausstellers gegeben wird. Es ist erwähnenswert, dass Solawechsel häufig als Depot bzw. als Kautionswechsel vorkommen und zur Sicherstellung von Forderungen der Banken gegen den Aussteller dienen. Weiters sind Solawechsel nicht zum Umlauf bestimmt und ermöglichen der Bank ein schnelleres Durchsetzen ihrer Ansprüche im Wechselprozess.

Außerdem muss beachtet werden, dass der Gläubiger aus einer Wechselforderung durch das Eigentum am Wechsel legitimiert ist. Es ist erwähnenswert, dass die Übereignung eines Wechsels durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rückseite, also durch Indossament, und durch die Übergabe erfolgt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Übertragende als Indossant bezeichnet wird, während die Person, die den Wechsel erhält als Indossat oder als Indossatar bezeichnet wird. Daher überträgt der alte Wechselgläubiger durch Indossament und durch Übergabe seine Rechte an den neuen Wechselgläubiger. Es ist erwähnenswert, dass die Person, die den Wechsel in Händen hat, berechtigt ist. Es muss beachtet werden, dass ein Wechsel immer nur dann gültig ist, wenn er den Bezogenen, also die Person, die zahlen soll, sowie die Verfallszeit, den Zahlungsort, den Ausstellungstag und Ausstellungsort sowie den Name des Begünstigten, also den Namen der Person, an der oder an deren Order zu zahlen ist, enthält. Weiters ist auch die Unterschrift des Ausstellers notwendig.

Auch die weiteren Wechseltypen müssen berücksichtigt werden. Denn im Hinblick auf das abgeschlossene bzw. auf das zugrunde liegende Geschäft werden verschiedene Wechseltypen unterschieden, wie etwa der Warenwechsel sowie der Finanzierungswechsel und der Kautionswechsel. Den Warenwechsel liegt ein Kaufvertrag zugrunde, wobei der Verkäufer dabei über die Summe des Kaufpreises einen Wechsel ausstellt und diesen sodann vom Käufer, also vom Bezogenen, akzeptieren lässt. Diese Zahlungsart bietet sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer einen gewissen Vorteil. Der Vorteil für den Käufer besteht darin, dass er nicht bar zu zahlen braucht, da ihm der geschuldete Betrag nämlich bis zur Fälligkeit des Wechsels kreditiert wird. Der Verkäufer hat wiederum den Vorteil, dass der Wechsel, den er diskontieren kann, für ihn eigentlich Bargeld darstellt. Der Finanzierungswechsel wird auch als Akzeptkredit bezeichnet und dient der Geldbeschaffung. Dabei akzeptiert die Bank als Kreditgeber einen vom Kreditnehmer auf sie gezogenen Wechsel. Der Kautionswechsel wiederum dient in der Regel der Sicherstellung eines Kredits. Hierbei händigt der Kreditnehmer seinem Kreditgeber ein Blankoakzept aus, dass vorerst unausgefüllt den Kreditunterlagen beigefügt wird und erst dann ausgefüllt wird, wenn der Kreditnehmer mit seiner Kreditrückzahlung in Verzug gerät. Das bedeutet also, dass der Kautionswechsel der Bank als zusätzliches Sicherungsmittel dient, für den Fall, dass der Kreditnehmer die Rückzahlung unterlässt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Person, die einen Wechsel in Händen hält, als sein rechtmäßiger Inhaber gilt, sofern die betreffende Person ihr Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen kann. Wenn aber der Akzeptant, also der Hauptschuldner des Wechsels, den Wechsel bei Fälligkeit bezahlt, erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten. Sollte der Akzeptant nicht zahlen oder der Bezogene die Annahme verweigern, kann der Wechselinhaber Rückgriff, also Wechselregress, nehmen. Dafür wird jedoch ein Wechselprotest vorausgesetzt. Üblicherweise erfolgt der Protestvermerk diesbezüglich auf der Rückseite des Wechsels oder als Anhang bzw. Allonge. Dies wird von einem Notar oder von einem Gerichtsbeamten durchgeführt, wobei diesem in der Regel Inkassobefugnis dazu übertragen wird. Es muss beachtet werden, dass entweder mangels Zahlung oder mangels Annahme protestiert wird. Beim Rückgriff, also beim Wechselregress, nimmt der betreffende Wechselinhaber beispielsweise etwa seinen Vormann oder alle Vorberechtigten in Anspruch. Der Rückgriff endet immer beim Aussteller, der wiederum den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass Wechselansprüche wirksam und schnell im Wechselmandatsverfahren durchgesetzt werden können. Das Wechselmandatsverfahren ist nämlich ein reiner Urkundenprozess, wobei das Erlassen eines Wechselzahlungsauftrages jedoch zusammen mit dem Antrag die Vorlage eines formgültigen und unbedenklichen Wechsels im Original voraussetzt. Im Normalfall erlässt das Gericht sodann ohne Anhörung des Beklagten einen Wechselzahlungsauftrag. Der Wechselzahlungsauftrag ist ein Auftrag an den Beklagten bzw. an den Wechselverpflichteten entweder zu bezahlen oder Einwendungen zu erheben. Nur dann wenn der Beklagte bzw. der Wechselverpflichtete Einwendungen erheben sollte, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die wiederum mit Urteil endet. Der Beklagte muss dann innerhalb von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution bezahlen. Es ist erwähnenswert, dass die Ansprüche des Klägers zusätzlich schon während des Wechselverfahrens durch eine Exekution zur Sicherstellung gesichert werden können. Diese kann jedoch in der Folge in eine Exekution zur Befriedigung übergeleitet werden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel