Wissenschaftsfreiheit, Unterrichtsfreiheit und Kunstfreiheit als Grundrechte




Die Wissenschaftsfreiheit drückt grundsätzlich aus, dass die Wissenschaft und ihre Lehre frei sind. Daher umfasst die Wissenschaftsfreiheit sowohl die Freiheit der Forschung als auch die Freiheit der Lehre. Das Recht auf Freiheit der Forschung bringt zum Ausdruck, dass es erlaubt ist, wissenschaftliche Untersuchungen vorzunehmen sowie ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Wissenschaft ist das methodische Bemühen um objektive Erkenntnisse, welche nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen. Außerdem baut die Wissenschaft auf eigene Forschung auf und dient somit nicht nur der Vermittlung fremder Erkenntnisse. Die Wissenschaftsfreiheit erfasst aber nicht die Lernfreiheit und aus diesem Grund wäre auch die Beschränkung des Hochschulzugangs kein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. Außerdem muss die Autonomie der Universität gewährleistet werden.

Zu beachten ist, dass jeder Staatsbürger berechtigt ist Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Anstalten zu unterrichten, wenn er seine Befähigung dazu nachweisen kann, etwa durch Hochschulabschluss oder Universitätsabschluss. Über das gesamte Unterrichtswesen und Erziehungswesen hat der Staat die oberste Leitung und die Aufsicht. Das Recht auf Bildung bringt den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung sowie den Anspruch auf Chancengleichheit zum Ausdruck. Mit Chancengleichheit ist gemeint, dass sowohl Mädchen als auch Buben bezüglich des Zugangs zu Bildungseinrichtungen nicht diskriminiert werden dürfen und gleich zu behandeln sind. Auch die Integration von behinderten Kindern muss betreffend den Zugang zur Bildung berücksichtigt werden.

Jede Person hat Anspruch auf Bildung, und zwar unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauungen, Vermögen sowie der nationalen und sozialen Herkunft. Es ist auch ein Ziel der Ausbildung die menschliche Persönlichkeit zu entfalten sowie Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und zwischen allen rassischen oder religiösen Gruppen zu fördern. Bildung ist sehr wichtig, damit Menschen sich für sich selbst und auch für andere einsetzen können. Außerdem dürfen Eltern in erster Linie bestimmen, welche Bildungsart ihre Kinder bekommen sollen.

Daher sind die Erziehung und der Unterricht von Kindern nach den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern und deren Kinder zu richten. Aus diesem Grund darf der Staat in Schulen keine religiöse oder weltanschauliche Belehrung betreiben, die mit der Mehrheit der Bevölkerung nicht übereinstimmt. Außerdem steht es den Eltern frei zu entscheiden, ob sie ihr Kind i n einer öffentlichen Schule oder in einer privaten Schule schicken wollen. Der Unterschied zwischen einer privaten Schule und einer öffentlichen Schule besteht darin, dass Privatschulen kostenpflichtig sind. Zu beachten ist, dass der Unterricht in Elementarschulen und Grundschulden zu mindestens unentgeltlich sein muss, wobei der Besuch des Elementarunterrichts verpflichtend ist. Es ist erwähnenswert, dass fachlicher und beruflicher Unterricht für jeden zugänglich sein soll. Höhere Schulen und Hochschulen sollen ebenso für jede Person zugänglich sein, wenn sie die für die Aufnahme erforderlichen Fähigkeiten und Leistungen erbringen.

Die Kunstfreiheit wiederum bringt zum Ausdruck, dass das künstlerische Schaffen sowie die Vermittlung von Kunst und deren Lehre frei sind und jeden Menschen, also sowohl Inländer als auch Ausländer, offen steht. Auch Werke, die provozieren oder schockieren sind erlaubt und frei. Daher darf der Staat nicht Kunst verordnen und auch nicht die Methoden oder Inhalte bzw. Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einengen oder Regeln darüber vorschreiben. Darunter darf man aber nicht verstehen, dass die Kunstfreiheit schrankenlos ist. Denn unter bestimmten Umständen sind Beschränkungen zulässig, wenn etwa die Kunst bzw. das Werk gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung bzw. gegen höherwertige zu schützende Rechte verstößt.

Beschränkungen im Bereich der künstlerischen Tätigkeit sind jedoch schwere Eingriffe in die Intimsphäre menschlicher Kreativität und müssen gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung für die Beschränkung der Kunstfreiheit wäre beispielsweise eine Körperverletzung, die anlässlich der künstlerischen Tätigkeit nötig wäre. Wenn durch die Kunst religiöse Gefühle vieler Menschen verletzt werden oder wenn durch die Kunst die Umgebung belästigt wird, ist die Beschränkung der Kunstfreiheit ebenso gerechtfertigt.

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