Eigentum und Enteignung




Eingangs muss erwähnt werden, dass jede Person berechtigt ist, alleine und auch in Gemeinschaft mit anderen Personen Eigentum zu besitzen. Außerdem darf man keiner Person gegen dessen Willen willkürlich und ohne Grund ihr Eigentum wegnehmen bzw. enteignen. Das Eigentum umfasst unter anderem das Eigentum an beweglichen oder beweglichen Sachen aber auch das Mietrecht, das Pachtrecht und Immaterialgüterrechte.

Ein Eingriff in das Eigentum ist immer dann gegeben, wenn das Eigentum einer anderen Person beschränkt oder entzogen wird. Eine Enteignung wiederum liegt immer dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar aufgrund des Gesetzes, also durch den Staat, dem Sacheigentümer zwangsweise entzogen wird und eine andere Person übertragen wird. Wenn eine Sache kraft Gesetz entzogen wird, bezeichnet man dies als Legalenteignung. In vielen Fällen steht dem Sacheigentümer aufgrund der Enteignung eine Entschädigung zu. Die Enteignung darf jedoch nur vorgenommen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse ist, ein konkreter Bedarf dafür besteht und das enteignete Objekt geeignet ist den betreffenden Bedarf zu decken, wobei es unmöglich sein muss diesen Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.

Es ist immer zu beachten, dass es eine Möglichkeit zur Rückübereignung gibt. Unter Rückübereignung ist zu verstehen, dass wenn eine enteignete Sache nicht innerhalb angemessener Frist dem Zweck zugeführt wird, zu dem ihre Enteignung vorgenommen wurde, für die enteignete Person somit ein Anspruch auf Rückgabe der Sache entsteht.

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