Bindung der Gerichte an Grundrechte




Eingangs muss erwähnt werden, dass auch die Gerichte an die Grundrechte gebunden sind. Das wurde nicht immer so gesehen, denn die Grundrechte waren zur Abwehr von willkürlichem Verwaltungshandeln geschaffen. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof jedoch auch keine Möglichkeit, ein Gerichtsurteil wegen Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit aufzuheben. Es bleibt daher nur die Möglichkeit, bei Gericht eine Grundrechtsprüfung von Gesetzen anzuregen. Auch ist ein Richter verpflichtet, wenn er Bedenken bezüglich eines Gesetzes hat, eine Gesetzesüberprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

In diesem Zusammenhang muss jedoch auch beachtet werden, dass natürlich auch die Gerichte bei den Urteilen die Grundrechte zu beachten haben. Wer meint, in einem Grundrecht durch ein Gerichtsurteil verletzt worden zu sein, muss dies bei der nächsten Instanz, also Landesgericht bzw. Oberlandesgericht oder letztlich Oberster Gerichthof, vortragen. Einzig echte Grundrechtsbeschwerden an den obersten Gerichtshof ist bei der Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit, insbesondere bei unverhältnismäßiger Untersuchungshaft, orgesehen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass für die Grundrechte, welche die europäische Menschenrechtskonvention gewährt, die Anrufung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte offen bleibt, und zwar auch wenn sich diese Beschwerde auf ein Gerichtsurteil stützt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel