Kommunikationsfreiheit als Grundrecht




Allgemein

Die Kommunikationsfreiheit geht in verschiedene Richtungen. Zum einen darf sich jeder seine eigene Meinung selbst bilden und diese Meinung dann in Folge auch weitergeben. Zum anderen hat jeder das Recht Nachrichten, Meinungen und Ideen anderer zu erhalten. Man darf also beispielsweise seine Meinung über ein Flugblatt, einen Leserbrief kund tun, auf der anderen Seite sich Zeitungen kaufen und Radiosendungen, TV Sendungen usw. hören. Darüber hinaus gibt es eine eigene Medienfreiheit, welche auf die Presse, den Rundfunk und die Filmindustrie abzielt.

Meinungsfreiheit

Einst musste für die Meinungsfreiheit ein sogenanntes Werturteil bei der Veröffentlichung einer Information enthalten sein. Das heißt, die Information musste einen wissenschaftlichen, kulturellen, technischen usw. Inhalt haben. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Auch reine Tatsachen sind von der Meinungsfreiheit umfasst. Neben der Äußerung von Meinungen ist der Empfang sowie die Weitergabe der Informationen geschützt. Information und Nachrichten sind weite Begriffe, es fällt sehr viel darunter. So auch die Werbung. Die Meinungsfreiheit gilt für alle Ausdrucksmittel, das heißt Wort, Schrift, Druck, Fotos, Film, Zeichnungen, auf Transparenten, Flugblättern, Liedern usw. Wird etwas verboten, so gibt es sehr strenge Kriterien. Die Meinungsfreiheit ist ein hoch angesehenes Grundrecht. Es gibt dazu viele Gerichtsentscheidungen. Fakt ist, dass das Verbot die Ausnahme bleiben muss. So ist verständlich, dass keine Werbematerialien, wie Flugblätter, auf Friedhöfen verteilt werden dürfen. Sollte man von einem Verbot betroffen sein, so ist zur Überprüfung von der Rechtmäßigkeit des Verbots ein juristischer Fachmann nötig. Eine Verpflichtung des Staates, eine freie Meinungsäußerung zu gewährleisten oder Informationen bereitzustellen, gibt es nicht.

Den Schutz der freien Meinungsäußerung in Österreich genießt jeder, also Inländer wie Ausländer, die natürliche Person wie eine juristische Person, also eine Firma oder ein Verein. Die Medien selbst werden durch das Grundrecht aber nicht bevorzugt.

Absolut verboten ist ein Konzessionssystem und die Zensur im Sinne einer Vorzensur. Das heißt, niemand muss seine Meinungen vor Veröffentlichung durch irgendwelche staatlichen Behörden überprüfen lassen. Es gibt keine Inhaltskontrolle im Vorhinein. Möglich ist eine Nachzensur, zum Teil auch wünschenswert. So gebührt beispielsweise Schadenersatz, wenn jemand durch die Presse geschädigt wurde und dies nicht zulässig war, Rufmord, Veröffentlichung von peinlichen Bildern. Die Presse hat sich selbst an Gesetze zu halten, was sie veröffentlichen darf, da sie sonst schadenersatzpflichtig werden kann. Auch hierzu gibt es sehr viele Gerichtsentscheidungen. Gelegentlich bemerkt man in Zeitungen und Zeitschriften, aber auch auf einschlägige Nachrichteninternetseiten eine sogenannte Urteilsveröffentlichung, wenn jemand durch das Medium in seinen persönlichen Rechten verletzt wurde und dies ungerechtfertigt war. Diese Urteilsveröffentlichung ist eine Folge der Nachzensur.

Eingriffe

Eingriffe können Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen sein. Gesetzliche Schranken der Presse sind also dort, wo ein öffentliches oder privates Interesse geschützt werden muss oder es in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist. Natürlich muss immer abgewogen werden, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder der Schutz des einzelnen überwiegt. So wird eine Veröffentlichung eines Fahndungsfotos eines Räubers immer gerechtfertigt sein um andere zu schützen und den Verbrecher dingfest zu machen. Eine Veröffentlichung von einem Foto eines kleinen Ladendiebes, welcher auch nicht gefährlich ist, dagegen nicht. Für den privaten Internetbenutzer sei gesagt, wenn Sie Fotos von Bekannten online stellen, ist es ratsam sie vorher um Erlaubnis zu bitten. Besonders, wenn es sich um leicht verfängliche Fotos handelt, wie Partyfotos und Trunkenheit oder am Strand in Bikini. Staatliche Behörden werden es Ihnen nicht verbieten, aber sie könnten in Folge einige Bekannte weniger und ein Gerichtsverfahren am Hals haben.

Zulässig ist beispielsweise, wenn Gesetze Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit im Interesse der Mandanten verpflichten. Öffentlich bekannte Personen müssen sich in der Regel mehr gefallen lassen von der Presse als nicht bekannte Personen. So sind fast alle Karikaturen von Politikern zulässig. Ein Politiker setzt sich unvermeidlich einer genauen Prüfung seiner Worte und Taten aus und muss folglich auch ein hohes Maß an Toleranz an den Tag legen, was die Medien betrifft. Es ist mit der Medienfreiheit auch ein hohes Maß an Verantwortung verbunden. Wer seine Meinung kund tut, muss auch dafür einstehen. So sind disziplinarrechtliche Sanktionen möglich sowie Schadenersatzzahlungen.

Auch durch einen Bescheid kann das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt werden. Dies dann, wenn der Bescheid keine gesetzliche Grundlage hat, das Gesetz selbst gegen das Grundrecht verstößt oder sonst wie verfassungswidrig ist oder die Behörde ein Gesetz unmöglich anwendet. Auch Gerichte können bei Sanktionen wegen beleidigender Äußerungen oder wettbewerbsrechtlich verbotener Werbemaßnahmen ungerechtfertigt in das Grundrecht eingreifen. Hier bleibt leider nur der Gang zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, eine innerstaatliche Überprüfung gibt es nicht.

Medienfreiheit

Die Medienfreiheit ist in einer demokratischen Gesellschaft wie in Österreich eine Voraussetzung. Der Staat übernimmt damit eine gewisse Verantwortung und muss die Medienfreiheit auch schützen. Die Presse darf nicht durch ein Konzessionssystem beschränkt werden; das heißt dass Unternehmen, die Zeitungen und Zeitschriften herausgeben wollen, keiner behördlichen Bewilligung bedürfen. Für Rundfunkanlagen wäre ein Konzessionssystem zulässig, ein Rundfunkmonopol, wie es bis Mitte der 90iger Jahre in Österreich bestand, ist jedenfalls unzulässig. Repressive Maßnahmen, also eine Nachzensur, in Form von Strafen oder Filmverboten, ist aber zulässig. Sie müssen natürlich Deckung in den Gesetzen finden.

Der Staat wird durch das Grundrecht auch in gewisser Weise verpflichtet; er hat die Medien vor Störungen durch andere zu schützen. Dies wäre der Fall, wenn Demonstranten den Angestellten einer Zeitung den gefahrlosen Zutritt verwehren würden. Nicht zum Schutz verpflichtet ist der Staat, wenn Private auf fremden Grund ihre Meinung nicht kundtun dürfen, wie beispielsweise etwa in einem Supermarkt Flugblätter verteilen.

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