Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens




Das Privatleben von jedermann ist gegen staatliche Eingriffe geschützt. In den letzten Jahren ist der Privatsphäre eine immer größere Bedeutung zugekommen, da immer mehr Daten derselben veröffentlicht werden. Die Medien, insbesondere das Internet, ermöglichen eine rasche Verbreitung. Ein Spannungsverhältnis entsteht da, wo unter dem Titel Terrorismusgefahr und Verbrechensverhütung Fakten veröffentlicht werden. Das Recht auf Familienleben kommt nur natürlichen Personen zu. Das Recht auf Privatleben kann auch juristischen Personen, also Firmen bzw. Verreine, unter Umständen zukommen, beispielsweise deren Geschäftsbeziehungen.

Andere ähnliche Grundrechte, welche in die Privatsphäre hineinreichen sind das Recht auf Achtung der Wohnung, des Briefverkehres, das Briefgeheimnis und das Hausrecht. Das Besondere an diesem Grundrecht ist, dass es auch den Staat verpflichtet, es zu gewähren. Das heißt, dass Gesetze geschaffen werden müssen, die andere Private davon abhalten, etwas von Personen zu veröffentlichen. Dies ist im Medienbereich beispielsweise das Mediengesetz. Verschiedene Bilder oder Texte dürfen demnach nicht veröffentlicht werden, wenn sie in den höchstpersönlichen Bereich des Betreffenden eingreifen. Aber auch soll die Familienzusammenführung, die Einreise, Scheidung und vieles mehr ermöglicht werden.

Geschützt wird das Recht zur Selbstbestimmung einer Person. Dies umfasst die körperliche und geistige Integrität sowie die Intimsphäre, private und geschäftliche Beziehungen zu anderen Menschen. Das Recht auf die Privatsphäre ist heute ein Abwehrinstrument gegen staatliche Überwachungsmethoden, Datensammlung und -speicherung, medizinische Eingriffe und Diskriminierung wegen sexueller Orientierung.

Eingriffsmöglichkeiten sind sehr vielfältig und können unmittelbar durch ein Gesetz aber auch durch einen Vollzugsakt zulässigerweise führen. Dies geschieht beispielsweise bei Zwangsuntersuchungen, Offenlegung von medizinischen Daten, Verbot der Sterbehilfe, durch die Veröffentlichung von Bezügen unter Namensnennung, wie etwa Politiker oder auch die Bauernförderung der Europäischen Union, Personen- und Geschäftsdurchsuchungen, gesetzliche Registrierungspflichten und so weiter.

Das Recht auf Familienleben schützt die Beziehung der Familienmitglieder zueinander. Heute hat es besondere Bedeutung im Fremdenrecht erlangt. Es geht weiter als die Kernfamilie, also Vater-Mutter-Kind. Selbst nicht Blutsverwandte sind mit umfasst, wenn eine gewisse Intensität der Beziehung gegeben ist, wie oft bei Stiefkindern oder Schwiegereltern. Auch die Adoption eines Kindes ändert nichts an der grundrechtlichen Beziehung zu den natürlichen Eltern. In engem Zusammenhang zur Achtung des Familienlebens steht das Recht auf Eheschließung und Familiengründung.

Eingriffe erfolgen durch jede staatliche Maßnahme, mit der die freie Gestaltung des Familienlebens beeinträchtigt wird. Intensive Eingriffe stellen Obsorge Regelungen durch die Jugendwohlfahrt und die Versagung einer Aufenthaltsberechtigung dar. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind, sofern Familienbeziehungen im Inland dadurch abgeschnitten werden, unter Umständen als schwere Eingriffe in das Grundrecht zu qualifizieren. Ob ein Familiennachzug ermöglicht wird, muss aber genau anhand einer Interessensabwägung geprüft werden. Ein Recht auf Familienzusammenführung kann aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht abgeleitet werden. Bei dieser Abwägung kann Alter der Betreffenden sowie natürlich die Beziehung selbst eine Rolle spielen. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben ist nur zulässig, sofern er gesetzlich vorgesehen ist. Das Gesetz muss ein legitimes, also von der Gesellschaft akzeptiertes, Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Leider sind die Entscheidungen, ob nun ein einfaches Gesetz dem Grundrecht entspricht oder nicht, etwas schwammig. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.

Eingriffe im öffentlichen Interesse sind die nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dem einfachen Gesetz ist also ein relativ weiter Bereich für Eingriffe gegeben. Es müssen die einzelnen Interessen somit immer sorgfältig aufgewogen werden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird nach der Schwere des Eingriffes abgestuft. Beschränkungen des nichtöffentlichen Sexuallebens oder Einschränkungen des elterlichen Besuchsrechtes werden als schwer gewertet und bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

Der Versuch, Kinderschänder für die Öffentlichkeit zu Kennzeichnen, sei es durch Warnsysteme, wenn sich eine solche Person einer Schule bzw. Spielplatz und so weiter nähert, sind bisher am Recht auf Privatsphäre gescheitert. Zwar haben besorgte Eltern und die Kinder ein Interesse, gewarnt zu werden, wenn eine möglicherweise für sie gefährliche Person sich in der Nähe aufhält. Trotzdem überwiegt das Bedürfnis, anonym zu bleiben. Zudem muss bedacht werden, dass sich bei einem Spielplatz womöglich zehn bis fünfzehn Männer sowie Väter und große Brüder aufhalten; somit könnte jeder von den besorgten Eltern verdächtigt werden, was wiederrum in die Rechte der spielenden Väter eingreifen würde.

Besonders streng werden fremdenrechtliche Maßnahmen im Verfahren überprüft. Maßgebende Kriterien sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sowie Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, Art und Intensität der familiären Bindungen und die Konsequenzen ihrer Beeinträchtigung, die Nationalitäten der involvierten Personen, Kenntnis von Kultur und Sprache und vieles mehr. Auf der anderen Seite sind die Gründe für die fremdenrechtlichen Maßnahmen entscheidend. Bei einer gerichtlichen Verurteilung beispielsweise die Schwere des Delikts. Die Entscheidungen sind, und müssen auch, sehr Einzelfall bezogen sein.

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