Das aktive und passive Wahlrecht und der Ausschluss vom Wahlrecht




Beim Wahlrecht muss zwischen das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht unterschieden werden, das grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht. Das aktive Wahlrecht ist das Recht durch Stimmabgabe bei einer Wahl zu wählen. Aktiv zur Stimmabgabe wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Bei Bundespräsidentenwahlen, Nationalratswahlen, Landtagswahlen sowie bei Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen dürfen nur jene Personen durch Abgabe ihrer Stimme wählen, die das sechzehnte Lebensjahr am Wahltag vollendet haben. Für Personen, die nicht die österreichischen Staatsbürgerschaft besitzen, sondern Staatsbürger eines anderen europäischen Staates sind und ihren Hauptwohnsitz aber in Österreich haben, besteht die Möglichkeit an Gemeinderatswahlen teilzunehmen, wenn sie am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Bei Wiener Gemeinderatswahlen und bei Wiener Landtagswahlen können Personen teilnehmen, die zwar nicht die österreichische Staatsangehörigkeit aber dafür die Staatsbürgerschaft eines europäischen Staates besitzen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Nicht österreichische EU-Bürger, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, können ebenso bei Bezirksvertretungswahlen wählen. Sie sind ebenso bei Wahlen zum Europäischen Parlament wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden.

Das passive Wahlrecht wiederum ist das Recht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Berechtigt sich als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden, also passiv wahlberechtigt, sind Österreicher, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Um sich bei Bundespräsidentenwahlen als Kandidat aufstellen lassen zu können, muss der Kandidat am Wahltag das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Damit man sich bei Nationalratswahlen, bei Landtagswahlen sowie bei Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen als Kandidat aufstellen lassen kann, muss man am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Auch nicht österreichische Staatsbürger, die jedoch EU-Staatsangehörige sind und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können sich bei Gemeinderatswahlen als Kandidat aufstellen lassen, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Für Wiener Gemeinderatswahlen und für Wiener Landtagswahlen können EU-Bürger ebenso kandidieren, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. EU-Staatsangehörige, die nicht österreichische Staatsbürger sind können ebenso bei Bezirksvertretungswahlen kandidieren, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Es besteht für sie auch die Möglichkeit sich bei Wahlen zum Europäischen Parlament als Kandidat aufstellen zu lassen, wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass unter bestimmten Umständen gewisse Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden können, etwa wenn Personen durch ein österreichisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung oder wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftigt verurteilt wurden sind, die mehr als ein Jahr beträgt. Die gerichtliche Verurteilung führ sowohl zum Ausschluss zum aktiven als auch zum passiven Wahlrecht. Dieser Ausschluss vom Wahlrecht endet jedoch sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe. Außerdem sind Mitglieder regierender Häuser oder Mitglieder regierender Familien, die früher regiert haben nicht wählbar.

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