Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass das österreichische Staatsgrundgesetz, das sich auf die historische Grundherrschaft bezieht, 1848 aufgehoben wurde und letztlich 1867 auch auf Verfassungsebene gesetzlich verankert wurde. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Zwangsmitgliedschaft bei einer Kammer nicht dem Grundrecht verstößt.

Übliche Bürgerpflichten, wie beispielsweise etwa unter anderem als Schöffen oder Geschworene, Gemeindearzt oder Pflichtverteidiger, sind keine Zwangsarbeiten. In der Menschenrechtskonvention selbst sind einige Ausnahmen aufgezählt. Wichtig ist, dass militärische Dienstleistungen sowie bei Verweigerung des Militärdienstes eine Ersatzleistung nicht unter die verbotene Pflichtarbeit fallen. Der Militärdienst bzw. Zivildienst sind somit ausgenommen.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass auch Dienstleistungen bei Katastrophen und Notständen explizit ausgenommen sind. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass wenn man etwa im Zuge eines Strafverfahrens bzw. Diversionsverfahrens zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet wird, hier auch keine Zwangs- oder Pflichtarbeit gegeben ist.

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