Freiheit des Liegenschaftsverkehrs




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs jedem österreichischen Staatsbürger zusteht und dazu berechtigt, Liegenschaften jeder Art an jedem Ort des Staatsgebietes zu erwerben und über diese Liegenschaften frei zu verfügen. Daraus kann somit entnommen werden, dass jede inländische natürliche oder juristische Person, also auch Personen aus der Europäischen Union und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, Liegenschaften jeder Art erwerben und über diese frei verfügen kann.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Staat jedoch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in das Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs eingreifen darf. In diesem Zusammenhang muss somit berücksichtigt werden, dass das Eigentum unverletzlich ist und dass eine Enteignung daher nur in jenen Fällen möglich ist, die das Gesetz bestimmt.

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