Das Grundrecht der Vereinsfreiheit und Versammlungsfreiheit




Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, welches jedermann zusteht, und zwar egal welches Alter, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit man hat. Zu diesem Recht gibt es aber Vorbehalte; man kann nicht unter allen Umständen eine Versammlung abhalten oder einen Verein gründen. Es gibt deshalb eigene Gesetze. Werden jene Gesetze verletzt, ist auch das Grundrecht verletzt.

Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter und aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Jene Personen verfolgen mit diesem Verein einen bestimmten gemeinsamen Zweck. Ob der Verein auf Gewinn ausgelegt ist oder nicht, muss letztlich gleichgültig sein, da die europäische Menschenrechtskonvention auch jene Vereine in ihrem Begriff eingliedert. Die traditionellen österreichischen Vereine sind jedoch nicht auf Gewinn gerichtet, bzw. werden die Einnahmen für die Mitglieder verwendet, so werden beispielsweise etwa bei Fußballvereine Trainingswochen gesponsert. Andere Vereine sponsern Seminare oder andre Ausflüge. Es ist die Vereinsbildung sowie die Tätigkeit im Verein geschützt. Den Grundrechtsschutz genießen alle natürlichen Personen, aber auch juristische Personen, also der Verein selbst.

Damit der Verein rechtlich gültig ist, muss es sogenannte Statuen geben, welche der Behörde vorgelegt werden. Die Statuten regeln den Zweck des Vereins, die Vertretung und andre organisatorische Dinge. Die Behörde hat nach Abgabe der Statuten vier Wochen Zeit, den Verein zu untersagen. Dies natürlich nur, wenn der Verein rechtswidrig ist, wie beispielsweise etwa wenn keine Vertretungsperson in den Statuten genannt wird. Natürlich auch, wenn der Verein rechtswidrige Zwecke verfolgt, wie neonazistische Wiederbetätigung. Tut die Behörde nichts, dann kann die Vereinstätigkeit aufgenommen werden. Die Behörde muss nicht tätig werden. Der Verein wird in Folge in das Vereinsregister eingetragen. Aufgelöst werden kann der Verein freiwillig durch seine Mitglieder oder behördlich, wenn der Verein binnen eines Jahres keinen Vertreter bestellt oder gegen Strafgesetze verstößt oder seinen Wirkungskreis wesentlich ausweitet. In diesem Punkt ist auch die Koalitionsfreiheit zu erwähnen. Gewerkschaften im Sinne von Berufsvereinigungen werden auch durch das Grundrecht auf Vereinsfreiheit geschützt.

Unter Versammlung wird die Zusammenkunft mehrerer Menschen verstanden, wenn die Absicht dahinter ein gemeinsames Wirken ist, wie beispielsweise unter anderem etwa Debatte oder Diskussion. Bloßes zufälliges Zusammentreffen ist keine Versammlung. Wichtig ist, dass Meinungen erörtert werden, da das bloße Hochhalten von Plakaten von einigen Menschen keine Versammlung im rechtlichen Sinn ist. Ebenso, wenn Flugblätter an Passanten verteilt werden ohne mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Auch ein Festakt kann eine Versammlung darstellen. Eine Bewilligungspflicht einer Versammlung wäre verfassungswidrig. Eine Versammlung ist aber dennoch der Behörde schriftlich anzuzeigen, nämlich mindestens 24 Stunden vor Beginn. Kommt man dieser Anzeigepflicht nicht nach, ist die Versammlung dennoch nicht rein aus diesem Grund zu untersagen. Vielmehr müssen Schutzgüter gefährdet sein, wie etwa die Öffentliche Ordnung, Menschen, Eigentum oder Sitte. Insofern stehen auch nicht angekündigte Versammlungen unter dem Grundrechtsschutz. Die Anzeige muss den Versammlungsort und Zeitpunkt genau angeben. Ist ein Protestmarsch geplant, dann auch Anfangs- und Endpunkt sowie die Marschstrecke.

Versammlungen, welche das öffentliche Wohl sowie die Sicherheit gefährden oder gegen Strafgesetze verstoßen, sind zu untersagen und notfalls auch aufzulösen. Das öffentliche Wohl und die Sicherheit sind aber eng zu verstehen. Die Verbreitung von nationalsozialistischen Gedanken durch eine Versammlung ist natürlich untersagt und wird von den Behörden aufgelöst, da die Wiederbetätigung unter Strafe steht. Eine allfällige Gegenprotestation ist, sofern sie friedlich, ohne Gefährdung der Sicherheit, verläuft. Es ist jedenfalls verboten, vermummt an Versammlungen teilzunehmen oder Waffen bei sich zu tragen. Eine Faschingsverkleidung fällt in der Regel aber nicht unter das Vermummungsverbot, da man dennoch bereit wäre, seine Identität Preis zu geben. Anders wäre, würde man die Verkleidung ausnutzen um strafbare Handlungen zu begehen. Die Benützung von fremden Grundstücken ist soweit möglich, als dem Eigentümer Schadenersatz zusteht.

Wird eine öffentliche Straße für die Versammlung benutzt, so bedarf es der Zustimmung der Straßenverwaltung. Diese muss aber auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit beachten und gegebenenfalls den Verkehr umleiten. Versagt die Behörde die Zustimmung, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgericht offen. Insofern ist von einer Gewährleistungspflicht der Behörden auszugehen; sie müssen gewährleisten, dass die Versammlung reibungslos verlaufen kann.

Auch Parteikundgebungen, wenn ein Politiker öffentlich eine Rede hält, sind Versammlungen. Es empfiehlt sich immer einige Tage vorher die Behörde über die Abhaltung einer Versammlung zu informieren. Letztlich auch wegen dem Selbstschutz im Falle von Gegendemonstrationen.

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