Vereinsfreiheit und Versammlungsfreiheit als Grundrechte




Unter Vereinsfreiheit und Versammlungsfreiheit ist zu verstehen, dass die österreichischen Staatsbürger berechtigt sind, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Alle Menschen haben ebenso die Möglichkeit Gewerkschaften zum Schutz ihrer Interessen zu bilden und diesen beizutreten. Zu beachten ist jedoch, dass die Versammlungsfreiheit auf natürliche Personen beschränkt ist. Die Vereinigungsfreiheit wiederum ist sowohl auf natürliche Personen als auch auf juristische Personen anwendbar. Unter Versammlung ist jede vorübergehende Vereinigung mehrerer Personen an einem bestimmten Ort zu verstehen, die die Absicht haben Meinungen zu bilden oder die die Absicht haben deren Meinung nach außen zu beurkunden, indem sie zusammenwirken.

Eine Versammlung ist beispielsweise das Zusammenkommen von Menschen auch auf Straßen, wobei der gemeinsame Zweck aller Beteiligten die Erörterung von Meinungen oder die Kundgabe von Meinungen an andere Personen ist. Wenn sich Menschen jedoch nur zufällig zusammentreffen, stellt dies keine Versammlung dar. Jeder Bescheid, mit dem die Abhaltung einer Versammlung untersagt wird, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit, sobald das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Ein Bescheid, der entgegen gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Vereinsbildung untersagt, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit.

Außerdem muss jede Person, die eine Volksversammlung oder eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen, unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung. Diese Anzeige muss jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der zuständigen Behörde einlangen. Unter Umständen können Versammlungen von der Behörde untersagt werden, wenn deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet. Sollte eine Versammlung gegen gesetzliche Vorschriften veranstaltet worden sein, ist sie von der zuständigen Behörde zu untersagen und wenn nötig sogar aufzulösen.

Beim Verein schließen sich mindestens zwei Personen freiwillig und auf Dauer zusammen, um einen bestimmten sowie gemeinsamen ideellen Zweck zu erreichen. Außerdem darf ein Verein nie auf Gewinn gerichtet sein, da das Vereinsvermögen selbst nur für Vereinszwecke verwendet werden darf. Ein Verein hat innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter zu bestellen, denn ansonsten muss er von der Vereinsbehörde aufgelöst werden. Die einjährige Frist zur Bestellung organschaftliche Vertreter kann jedoch von der Vereinsbehörde auf Antrag der Vereinsgründer verlängert werden, wenn die Vereinsgründer glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren diese Frist einzuhalten.

Wenn ein Verein errichtet wird, müssen die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer Zustelladresse die Errichtung des Vereins mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter müssen zusätzlich ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung angeben. Wenn innerhalb von vier Wochen bzw. sechs Wochen nach Einlangen der Vereinserrichtungsanzeige keine Erklärung von der Vereinsbehörde ergeht, gilt dies als Erlaubnis zur Aufnahme der Vereinstätigkeit.

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