Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz




Die Verwaltungsbehörden, das sind beispielsweise die Bezirkshauptmannschaften, Unabhängiger Verwaltungssenat, Gemeinderat, Bundesregierung bzw. einzelne Bundesministerien sowie Landesregierung, erlassen Verordnungen. Für Verordnungen gilt das selbe wie für Gesetze. In diesem Zusammenhang muss also die Bindung der Gesetzgebung berücksichtigt werden.

Der individuelle Akt einer Verwaltungsbehörde ist der Bescheid. Man erhält im Laufe des Lebens immer wieder Bescheide, zum Teil gewollte, wie eine Baubewilligung oder einen Gewerbeschein, zum Teil aber auch ungewollte, wie der Strafzettel wegen zu schnell Fahrens. Normalerweise stützt sich ein Bescheid auf ein einfaches Gesetz oder eine Verordnung. Dieses Gesetz oder die Verordnung können ein Grundrecht verletzen. Folglich verletzt auch der Bescheid das Grundrecht. Man hat das gewöhnliche Verwaltungsverfahren zu durchlaufen und kann eine Gesetzesprüfung anregen. Erst nach Erschöpfung des gewöhnlichen Rechtsweges ist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

Bezüglich des Individualantrages muss erwähnt werden, dass er äußerst selten erfolgreich endet. Man muss durch das Gesetz bzw. durch die Verordnung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein und dieses Gesetz bzw. diese Verordnung muss ohne Gerichtsurteil oder Bescheid für die betroffene Person wirksam geworden sein. Oder der der normale Rechtsweg ist unzumutbar, indem man zum Beispiel eine Strafe erwirken müsste. Bei Erlassung der Bescheide ist die Behörde an die Gesetze, Verordnungen und letztlich an die Grundrechte gebunden. Für die Verletzung dieser Bindung gibt es die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist daher Voraussetzung, dass der Bescheid gesetzlos ergangen ist. Das heißt es gibt dieses Gesetz nicht oder nicht mehr. Oder die Behörde hat ein Gesetz denkunmöglich angewandt. Das heißt, die Behörde hat ein Gesetz nur zum Schein herangezogen oder die Rechtslage völlig falsch eingeschätzt. Man muss bedenken, es sind nicht nur Juristen, sondern oft juristische Laien, welche Bescheide erlassen und so können diese Fehler schon entstehen. Die Behörde hat immer die Gesetze anhand der Grundrechte auszulegen. Diese Denkunmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn sich der Bescheid auf ein nationales Gesetz beruft, obwohl eine EU-Verordnung für diesen Sachverhalt angewendet hätte werden müssen. Denkunmöglichkeit liegt auch vor, wenn grobe Verfahrensfehler begangen wurden, wie beispielsweise etwa wenn Parteiengehör nicht gewährt wurde bzw. wenn keine Begründung eines Bescheides vorliegt; schlicht wenn die Behörde willkürlich handelt.

Als weitere Möglichkeit kommt in Frage, dass der Bescheid sich auf ein verfassungswidriges Gesetzt stützt. Berühmtestes Beispiel in letzter Zeit ist der Ortstafelstreit in Kärnten. Dabei handelt es sich nämlich darum, dass jemand wegen zu schnell Fahrens verurteilt wurde. Das Ortsgebiet war nicht zweisprachig gekennzeichnet, die Ortstafel, eine Verordnung bzw. ein Gesetz, hat gegen Verfassungsgesetze, also gegen den Schutz der Minderheiten im Staatsvertrag von St. Germain 1919, verstoßen. Daher wurde die Ortstafel als verfassungswidrig aufgehoben. Es gab kein Ortsgebiet mehr, die Verkehrsstrafe wurde unzulässig, das zu schnell Fahren insofern rechtmäßig.

Normalerweise überlässt der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof die detailierte Feinprüfung eines Bescheides. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich auf eine Grobprüfung und der Feststellung, dass der Rechtsakt gegen ein Grundrecht verstößt. Lediglich bei jenen Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt, wie etwa die Vereins-und Versammlungsfreiheit oder Datenschutz, macht der Verfassungsgerichtshof eine detailierte Feststellung. Auch bei den Verfahrensgrundrechten, wie etwa das Recht auf den gesetzlichen Richter, tendiert der Verfassungsgerichtshof zu einer detailierten Prüfung, ob eine Verletzung vorliegt.

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