Das Grundrecht der Kommunikationsfreiheit




Die Kommunikationsfreiheit ist die Grundlage für die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit bzw. Meinungsäußerungsfreiheit und Medienfreiheit, welche sowohl österreichische Staatsangehörige als auch Fremde zusteht. Die Meinungsfreiheit drückt aus, dass jede Person berechtigt ist, seine eigene Meinung zu bilden. Unter Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Informationsfreiheit ist zu verstehen, dass jede Person seine eigene Meinung sowohl in Wort als auch in Schrift und Bild frei äußern kann sowie auch Nachrichten und Informationen weitergeben kann. Die Medienfreiheit umfasst das Recht jeder Person Nachrichten und Ideen zu empfangen sowie die Freiheit jeder Person zur Berichterstattung durch Rundfunk, Presse und Film. Somit gliedert sich die Medienfreiheit in Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit. Bezüglich Medienfreiheit ist ebenso zu beachten, dass objektive Informationen und freier Meinungsaustausch über Massenmedien, wie etwa Fernsehen sowie Internet und Zeitungen, für eine funktionierende Demokratie unverzichtbar sind. Medien bilden somit wesentliche Elemente der Meinungsbildung.

Zu beachten ist, dass ein Konzessionssystem und die Zensur der Presse absolut verboten sind. Unter Zensur ist hauptsächlich eine Vorzensur zu verstehen. Eine Vorzensur ist eine behördliche Maßnahme, die darauf abzielt, die Freiheit von Personen ihre Meinung äußern und verbreiten zu können bzw. Meinungen, Nachrichten oder Informationen von anderen Personen empfangen zu können, zu beseitigen oder zu schmälern. Eine Nachzensur wiederum ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Unter Nachzensur ist zu verstehen, dass jede Person zwar ihre Meinung frei äußern kann, ohne davor um Erlaubnis fragen zu müssen, aber im Nachhinein hat die betreffende Person die Konsequenzen zu tragen, wenn sie durch ihre Meinungsäußerung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Das kann zur Folge haben, dass die betreffende Person wegen ihrer unrechtmäßigen Meinungsäußerung bestraft wird und dass in bestimmten Fällen das beanstandete Medienwerk sogar eingezogen wird.

Die Kommunikationsfreiheit, also die Meinungsfreiheit sowie Meinungsäußerungsfreiheit und Medienfreiheit, kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn solch eine Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung sowie zum Schutz der Gesundheit und der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer Personen nötig ist, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder um das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Kommunikationsfreiheit nur dann beschränkt werden kann, wenn die Beschränkung einem öffentlichen Interesse oder privaten Interesse dient und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist. Beispielsweise ist es in einer demokratischen Gesellschaft nötig, abwertende Meinungen, die in der Öffentlichkeit ungerechtfertigt geäußert wurden und geeignet sind die Stellung von Berufskollegen zu benachteiligen, im Wege vorgesehener Disziplinarmaßnahmen zu ahnden.

Bei Personen die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Politiker oder berühmte Schauspieler, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei anderen Menschen. Ein Politiker oder eine andere Person, die in der Öffentlichkeit steht, hat zwar ein Recht auf Schutz seines guten Rufes, aber die Erfordernisse dieses Schutzes müssen gegen die Interessen an einer öffentlichen Diskussion abgewogen werden. Daher muss eine in der Öffentlichkeit stehende Person im Gegensatz zu einer normalen Person mehr Toleranz haben und auch mehr auf sich nehmen, wenn über sie etwas berichtet wird, womit sie selber vielleicht nicht einverstanden ist.

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