Fiskalgeltung und Drittwirkungen von Grundrechten: Verpflichten Grundrechte auch Private?




Fiskalgeltung

Wird der Staat, lat. Fiskus, bzw. dessen Organe, Gebietskörperschafen in der Privatwirtschaft tätig, so stellt sich die Frage, ob die Organe auch dann an die Grundrechte gebunden sind. Paradebeispiel ist, wenn die Gemeinde ein Seniorenwohnheim, einen Kindergarten oder anderes Gemeindehaus errichten lässt. Früher tendierte man dazu, die Bindung an die Grundrechte zu verneinen.

Heute ist man jedoch zu der Meinung gelangt, dass eine Gebietskörperschaft, Behörde aber auch Selbstverwaltungskörper, wie etwa Gemeinde, Sozialversicherungsanstalt und viele mehr, an die Grundrechte gebunden sind, wenn sie in der Privatwirtschaft tätig werden und eine Art Monopolstellung einnehmen. Bedeutsam ist dies insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Gleichbehandlung; bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages sind alle Bewerber gleich zu behandeln. Zur Durchsetzung sind aber die ordentlichen Gerichte, also Bezirksgericht bzw. Landesgericht, berufen und nicht der Verfassungsgerichtshof. Ein echter Privater kann immer noch individuelle Sympathiepunkte vergeben, um grob zu sagen: „ich kaufe bei dieser Firma, weil die Verkäuferinnen dort so toll aussehen“.

Drittwirkung

Eine unmittelbare Drittwirkung gibt es zwischen Privaten nicht. Niemand kann einen Anspruch aus einem Grundrecht gegen einen anderen Privaten geltend machen. Wenn man nur im Geschäft A wegen der hübschen Verkäuferinnen einkaufen will, so sei es. Geschäft B kann insofern nichts dagegen tun.

Anders bei mittelbarer Drittwirkung. Wenn ein einfaches Gesetz Rechtsverhältnisse, die ein Grundrecht beinhalten, zwischen Privaten regelt. Dies ist auch oft wünschenswert. So zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung im Gegenzug das Recht auf Privatleben. Niemand möchte gerne jedes private Detail der Öffentlichkeit preis geben. Auf die ein oder andere Weise kommt so jedem Grundrecht eine mittelbare Drittwirkung zu. Es ist nur Ansichtssache. Ausnahme bildet hier das Datenschutzgesetz, es ordnet nämlich die Drittwirkung direkt an.

Auch auf EU-Ebene gibt es Grundrechte, die unmittelbar wirken. Das wichtigste ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Arbeitsleben, die Diskriminierung von EU-Bürgern nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit und die gemeinschaftlichen vier Grundfreiheiten, wie etwa der freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, freier Personenverkehr und freier Kapitalverkehr.

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