Schutz des Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses




Das Brief- und Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage. Ein Eingriff bedarf immer eines richterlichen Befehls. Heute ist nicht nur der klassische Brief von diesem Grundrecht umfasst, sondern auch die Korrespondenz über Email und Internet sowie alle Gespräche über Telefon bzw. Handy oder Fax. Die meisten Eingriffe heute erfolgen durch staatlich angeordnete Telefon- und Emailüberwachungen. Strittig ist, ob nur die Ermittlung von Gesprächsinhalten einen Eingriff in das Grundrecht darstellt oder bereits das Festhalten von den verschiedenen Verbindungsdaten; das heißt, das inhaltlich gesprochene Telefongespräch oder rein die Telefonnummer. Bei der Strafrechtspflege werden zumeist die Vertragspartner des jeweiligen Verdächtigen in Anspruch genommen, die Daten herauszurücken. Das heißt, die ermittelnde Behörde kontaktiert den Email-Provider oder die Telefongesellschaft, damit die Verbindungsdaten bekannt werden.

Die detailierte Regelung, wie und wann eine Durchbrechung dieses Grundrechts stattfinden kann, finden wir in Österreich auf einfachgesetzlicher Basis. Grundsatz ist, dass eine Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat durch den Eingriff in das Grundrecht zu erwarten ist. Die Straftat muss zusätzlich mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sein. Dies schließt beispielsweise die kleinen Ladendiebstähle usw. aus. Natürlich ist auch eine richterliche Anordnung nötig. In das Grundrecht auf Brief- und Fernmeldegeheimnis wird auch durch den sogenannten Lauschangriff oftmals eingegriffen. Darunter wird die polizeiliche Ermittlung mittels Wanzen oder Rasterfahndung verstanden. Durch ihn kommt es oftmals zu einer weitgehenden Aufhebung der Privatsphäre.

Wer das Fernmeldegeheimnis bzw. Briefgeheimnis absichtlich verletzt, kann strafrechtlich belangt werden. Die Strafen gehen von 0-12 Monate. Man sollte jedoch nicht außer Acht lassen, das den Täter unter Umständen auch noch zivilrechtliche Haftungsfragen treffen, wenn dem Belauschten irgendwelche Schäden entstanden sind.

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