Das Recht auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren




Das Recht auf den gesetzlichen Richter wurde vor langer Zeit aus dem Grund ausgearbeitet, um die sogenannte Kabinettsjustiz zu verhindern. Unter Kabinettsjustiz ist der Versuch des Monarchen zu verstehen, Verfahren von den Gerichten an sich zu ziehen oder nach freiem Ermessen und Belieben Richter einzusetzen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter legt fest, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Vorhinein bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Zu beachten ist, dass jede Person, also sowohl Inländer als auch Ausländer, einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter hat, da niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird auf jeden Fall dann durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, obwohl sie dafür gesetzlich nicht zuständig ist oder wenn die Behörde ihre Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert. Eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit nimmt eine Behörde beispielsweise dann in Anspruch, wenn sie etwa Ersatzpflanzungen nach einem Gesetz vorschreibt, obwohl Bäume im Zuge von behördlich genehmigten Bauarbeiten entfernt wurden. Eine Behörde verweigert z.B. dann zu Unrecht eine Sachentscheidung, wenn sie ein Antrag oder eine Berufung zurückweist und dies zu Unrecht mit der mangelnden Parteistellung begründet. Wenn etwa in erster Instanz eine sachlich unzuständige Behörde entscheidet, wird ebenso das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann wenn in letzter Instanz die sachlich zuständige Behörde entscheidet.

Wenn aber in erster Instanz eine örtlich unzuständige Behörde entschieden hat, wobei in der höheren Instanz die örtlich zuständige Behörde entscheidet, gilt der Mangel als geheilt und es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor. Mit sachlicher Zuständigkeit ist der Aufgabenbereich einer Behörde gemeint, wie etwa die Verteilung der Aufgabenbereiche auf unterschiedliche Gerichte, z.B. auf Landesgericht oder Bezirksgericht. Dabei handelt es sich insbesondere um Angelegenheiten, die den Behörden bzw. Gerichten durch bestimmte Gesetze zur Besorgung zugewiesen worden sind. Die örtliche Zuständigkeit wiederum regelt die räumliche Zuständigkeit unter den jeweils gleichartigen sachlich zuständigen Behörden bzw. Gerichten. Üblicherweise ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat.

Jede Person hat das Recht auf ein faires Verfahren. Darunter ist zu verstehen, dass jede Person einen Anspruch darauf hat, dass ein Gericht über seine Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine strafrechtliche Anklage, die gegen ihn erhoben wurde, unabhängig und unparteiisch innerhalb angemessener Frist verhandelt und entscheidet. Das Urteil muss vom Gericht öffentlich verkündet werden. Die Presse und die Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen Verfahrens oder während eines Teil des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit liegt bzw. wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es erfordern. Die Presse und die Öffentlichkeit können aber auch dann während des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Zum Recht auf ein faires Verfahren zählt insbesondere der Anspruch jeder Person auf rechtliches Gehör, die Unabhängigkeit des Gerichts sowie effektive Verteidigung durch einen Anwalt und die Unschuldsvermutung. Rechtliche Gehör bedeutet, dass jede Partei des Verfahrens, also Kläger, Beklagte bzw. Angeklagte, im Verfahren die gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass nicht eine Partei gegenüber einer anderen Partei benachteiligt bzw. bevorzugt wird. Zu beachten ist ebenso, dass alle Mitglieder des Gerichtes unabhängig und unparteilich sein müssen. Unter Unschuldsvermutung ist zu verstehen, dass jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.

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