Die Freiheit des Liegenschaftserwerbs




Bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union war dieses Recht rein auf Inländer beschränkt. Nun ist es jedenfalls auf alle Bürger der Europäischen Union auszudehnen. Gerade in den ersten Beitrittsjahren gab es immer wieder Schwierigkeiten, da die Gemeinden versuchten besonders schöne Grundstücke nicht an Ausländer, zumeist Bürger der Bundesrepublik Deutschland, zu verlieren.

Zwar ist dieses Grundrecht ohne jeden Vorbehalt, dennoch wurde sehr lange angenommen, dass das Recht nur aus einem Grund in die Liste der Grundrechte aufgenommen wurde; es sollten Ungleichheiten aus historischen Gründen, insbesondere von bevorrechteten Klassen, beim Grundstückerwerb, beseitigt werden.

Heute wird dieses Grundrecht anders gesehen. Beschränkungen sind nämlich soweit zulässig als sie auch beim Eigentumserwerb zulässig sind. Daher kann in das Recht auf Liegenschaftserwerb eingegriffen werden, sofern dies im öffentlichen Interesse ist und nicht unverhältnismäßig ist. Es gibt im Zuge der Grundverkehrsgesetze immer wieder Schwierigkeiten, ob diese Bedingungen erfüllt sind. In wie weit ein öffentliches Interesse, also die Allgemeinheit Interesse an einer Beschränkung hat, oder der Eingriff unverhältnismäßig ist, ist immer im Einzelfall zu überprüfen. Sollte man auf Schwierigkeiten beim Grundstückserwerb stoßen, ist professionelle juristische Hilfe anzuraten.

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