Aufbau des Grundrechtssystems




Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die einen gewissen Freiraum jeder Person vor staatlichen Eingriffen in deren individuelle Freiheit sichern sollen. In einigen Fällen kann ein staatlicher Eingriff in Grundrechte der einzelnen Menschen jedoch, etwa durch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidungen, erlaubt sein. Ein Eingriff in Grundrechte oder eine Beschränkung der Grundrechte einzelner Personen kann aber nur dann erlaubt sein, wenn dieser Eingriff oder diese Beschränkung verhältnismäßig, in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und zur Zielerreichung geeignet ist. Der Eingriff oder die Beschränkung ist dann verhältnismäßig, wenn er im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlichkeit zur Beschränkung des Grundrechts oder zum Eingriff in das Grundrecht ist dann gegeben, wenn das Ziel nicht durch ein schonenderes Mittel erreicht werden kann und geeignet ist das Ziel, das im öffentlichen Interesse liegt, zu erreichen. Daraus kann entnommen werden, dass Beschränkungen von Grundrechten oder Eingriffe in Grundrechte nur dann zulässig sind, wenn sie verhältnismäßig sind und gesetzlich festgelegt sind.

Es gibt verschiedene Arten von Grundrechte, denn Grundrechte werden unterteilt in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, soziale Grundrechte, in politische Grundrechte und in das Recht auf Verfahrensgarantien. Ein Freiheitsrecht wäre beispielsweise unter anderem das Recht auf Leben. Freiheitsrechte sollen den Einzelnen einen Freiraum gegenüber dem Staat garantieren sowie vor staatlichen Eingriffen in deren Freiheit schützen. Gleichheitsrechte sollen garantieren, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind, unabhängig von Geburt oder Klasse. Durch soziale Grundrechte wiederum sollen den einzelnen Staatsbürger gewisse Leistungsansprüche gegenüber dem Staat zusichern, wie etwa das Recht auf Arbeit, das Recht auf Altersversorgung oder das Recht auf Gesundheitsleistungen. Politische Grundrechte ermöglichen es den Bürger an der Willensbildung teilzunehmen, wie etwa die Teilnahme an Volksbegehren die Teilnahme an Volksbefragungen oder das Wahlrecht. Unter Verfahrensgarantien sind Verfahrensrechte, wie beispielsweise das Recht auf ein faires Verfahren zu verstehen, die den einzelnen Bürger gewährleistet wird.

Auch das Verhältnis von Grundrechte und Menschenrechte muss beachtet werden. Üblicherweise meint man mit Grundrechte Staatsbürgerrechte, die nur den österreichischen Staatsbürgern zustehen, wie beispielsweise die Erwerbsfreiheit oder der Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sind Grundrechte für alle österreichischen Staatsbürger verfassungsgesetzlich gewährleistet. Menschenrechte wiederum kommen nicht nur den österreichischen Staatsangehörigen zu, sondern jeden Menschen von der Geburt an, unabhängig davon, welche Nationalität sie besitzen, wie etwa das Eigentumsrecht oder das Recht auf Briefgeheimnis.

Die Hauptaufgabe der Menschenrechte ist die Achtung der Menschenwürde. Durch die Achtung der Menschenwürde sollen unter anderem alle Menschen vor Furcht gegen Unterdrückung befreit werden und ihnen Redefreiheit und Glaubensfreiheit garantiert werden. Als Menschenrecht gilt auch das Recht jeder Person auf Leben, Freiheit und Sicherheit. Außerdem sind Menschenrechte unveräußerlich und dürfen nur unter besonderen Umständen eingeschränkt werden, wenn etwa die Einschränkung oder die Beschränkung des Menschenrechtes für die nationalen Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die Gesundheit, die Moral oder für die Rechte und Freiheiten anderer nötig ist. Diese Einschränkungen der Menschenrechte sind aber nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz enthalten sind. Das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Rückwirkungsverbot bei kriminellen Übergriffen oder das Recht auf Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit dürfen nie eingeschränkt werden.

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