Die Grundrechte der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit sowie Kirche und Religionsgesellschaften




Die Glaubensfreiheit wird auch als Religionsfreiheit bezeichnet. Die Religionsfreiheit oder Glaubensfreiheit berechtigt jeden Menschen dazu, sein Religionsbekenntnis frei zu wählen und durch Gottesdienst, durch Unterricht oder durch Ausübung bzw. Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass Eltern ebenso dazu berechtigt sind, dass ihre Kinder nach ihrem Glauben erzogen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die religiöse Erziehung der Kinder, nach dem Glauben ihrer Eltern, dem Wohl des Kindes entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die jeweilige Religion nicht die körperliche und geistige Gesundheit der Kinder gefährdet. Eine Religion gefährdet beispielsweise dann die körperliche und geistige Gesundheit eines Kindes, wenn sie eine Medikamentenverabreichung oder eine Bluttransfusion verweigert, obwohl sie notwendig ist, damit das Kind überleben kann, wie dies etwa bei den Zeugen Jehovas der Fall ist.

Die unbeschränkte Ausübung der Religionsfreiheit ist jedoch nur dann möglich, wenn diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Somit darf die Religionsfreiheit nur dann durch Gesetz beschränkt werden, wenn solch eine Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit bzw. im Interesse der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen nötig ist. Solch eine Beschränkung ist insbesondere dann wichtig, wenn in einer demokratischen Gesellschaft mehrere verschiedene Religionen nebeneinander bestehen. In solch einen Fall kann eine Beschränkung der Religionsfreiheit nötig sein, damit die Interessen der einzelnen Gruppen ausgeglichen und sichergestellt werden, wodurch wiederum ermöglicht werden soll, dass die Anschauungen der einzelnen Personen geachtet werden. Außerdem steht es jeder Person frei, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln. Es ist ebenso verboten Personen aufgrund deren Religion bzw. deren Glauben im Privatleben sowie im Berufsleben auszugrenzen oder zu bevorzugen.

Es ist zu beachten, dass die Religionsfreiheit eine positive und eine negative Seite umfasst. Unter positive Religionsfreiheit ist die Freiheit jeder Person zu verstehen, eine Religionsgemeinschaft zu gründen oder sich einer Religionsgemeinschaft anzuschließen sowie an kultischen Handlungen oder Feierlichkeiten und an sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Die negative Religionsfreiheit wiederum bedeutet, dass jeder Mensch berechtigt ist, zu keiner Religionsgemeinschaft zu gehören sowie jederzeit ebenso die Möglichkeit hat eine Religionsgemeinschaft zu verlassen. Die negative Religionsfreiheit bringt auch zum Ausdruck, dass keine Person verpflichtet ist an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder an sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Daraus kann auch abgeleitet werden, dass keine Person gezwungen werden darf eine Religion auszuüben.

Bezüglich Religionsgemeinschaften wird zwischen gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften unterschieden. Gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen ihre inneren Angelegenheiten selbständige ordnen und verwalten. Zu den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zählen unter anderen die Vornahme religiöser Feierlichkeiten, die Bestellung von Organen, die Mitgliedschaftsregelung sowie die Beitragserhebung zur Deckung des Sachaufwandes und des Personalaufwandes. Damit eine Religionsgemeinschaft gesetzlich anerkannt wird, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es wird auf jeden Fall verlangt, dass die Religionsgemeinschaft seit mindestens zwanzig Jahren besteht, wobei sie von diesen zwanzig Jahren wiederum zehn Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit bestanden haben muss. Außerdem wird weiters vorausgesetzt, dass die Religionsgemeinschaft gegenüber Gesellschaft und Staat positiv eingestellt ist und Angehörige in der Höhe von mindestens 0,2 Prozent der Bevölkerung haben muss.

Religionsgemeinschaften, die gesetzlich nicht anerkannt sind, können sich aber entweder als Vereine oder als religiöse Bekenntnisgemeinschaften bilden. Die Bildung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft bedarf eines Antrags an das zuständige Bundesministerium. Dieser Antrag kann jedoch nur dann von der Gemeinschaft gestellt werden, wenn sie mindestens dreihundert Personen mit Wohnsitz in Österreich hat, die ihr angehören. Das Bundesministerium wird den Antrag in bestimmten Fällen abweisen müssen, wenn es den Schutz bestimmter öffentlicher Interessen erfordert, wie etwa insbesondere der Schutz der psychischen Entwicklung von jungen heranwachsenden Personen.

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