Das Recht auf Eigentum




Eigentümer sind natürliche Personen wie die Frau Huber oder der Herr Meier genauso wie eine juristische Person, also der Sportverein oder eine Firma. Auch Ausländer sind in ihrem Recht auf Eigentum geschützt.

Unter Eigentum werden alle vermögenswerten Privatrechte verstanden. Der Begriff ist wirklich weit, es wird zum Beispiel das Mietrecht, Pachtrecht, Patentrechte an einer Erfindung, Fischereirecht, usw., neben den typischen Vermögensrechten wie an einem Auto, Buch, Haus, Kleidungsstück und vieles mehr, verstanden. Es wird die ganze Privatautonomie geschützt, also jene Befugnis mit wem man will Verträge abzuschließen, wenn auch der andere möchte.

Jedes Gesetz, welches in diese Befugnis eingreift, also in das Recht Verträge schließen zu können und jede wie man will ausgestalten zu können, greift auch in das Eigentumsrecht ein. Es gibt zahlreiche Gesetze, welche in das Eigentumsrecht eingreifen und sehr viele sind auch wünschenswert um Ungleichheiten ausbügeln zu können. Solche Gesetze müssen immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Das heißt sie müssen die Privatautonomie im Sinne des öffentlichen Interesses einschränken. So sind Gesetze, welche den Konsumenten schützen im öffentlichen Interesse, da sonst der kleine Mann oftmals von der Macht der Konzerne ausgebeutet werden würde. Wichtig ist, dass man durch das Recht auf Eigentum keine Vermögensgarantie ableiten kann.

Wirtschaftliche Interessen werden nicht geschützt, wie etwa ein Abbiegeverbot oder eine andere Verkehrsmaßnahme zum Betrieb, so diese Maßnahme der allgemeinen Sicherheit dient und nicht willkürlich gesetzt ist. Verschiedene öffentlich-rechtliche Ansprüche fallen auch unter den Eigentumsschutz, wie etwa die Notstandshilfe, da hier eine Beitragsleistung des Berechtigten gegenüber steht, wie etwa die während der Erwerbstätigkeit eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Die Enteignung ist größte Beschränkung des Eigentums. Sie liegt dann vor, wenn eine Behörde durch einen Bescheid oder durch ein Gesetz oder Verordnung dem Eigentümer seine Sache entzieht um sie jemand anderen zu übertragen. So eine Grundstücksenteignung um eine Straße zu bauen. Dabei wird dem Eigentümer der Grund entzogen, um sie dem Bund bzw. Land oder Gemeinde zu übergeben, damit diese die Straße bauen. Man darf dies nicht mit der zivilen Enteignung verwechseln, wenn jemanden ein Sachwalter zur Seite gestellt wird, welcher die Vermögensverwaltung übernimmt. Dies ist eine Enteignung welche mit dem Eigentumsbegriff im Sinne der Grundrechte nichts zu tun hat. Auch wenn man zwar noch Eigentümer einer Sache bleibt, aber diese durch die Beschränkung gar nicht mehr gebrauchen kann, kommt dies einer Enteignung gleich. Enteignungen bedürfen immer einer besonderen Rechtfertigung. Es muss ein konkreter Bedarf vorliegen und dies muss auch der Öffentlichkeit dienlich sein. Das Ziel kann auch nicht anders erreicht werden.

Aus dem Grundrecht auf Eigentum wird leider keine angemessene Entschädigung abgleitet. Jedoch aus einem anderen Grundrecht, nämlich dem Gleichheitssatz. Aus diesem Grundsatz wird abgeleitet, dass es nicht so sein soll, dass mehreren Personen ein Vorteil entsteht, jedoch nur einigen wenigen ein Vermögensnachteil. Es braucht sich keiner aufzuopfern. Eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung ist unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Inzwischen zahlen die Bundesländer Entschädigungen bei Grundstücksenteigungen um jene etwas gerechter zu machen.

Wird die enteignete Sache letztlich für den öffentlichen Zweck nicht gebraucht, also der Straßenverlauf doch anders festgelegt, so ist die Sache wieder zurück zu geben, da eine Zweckverfehlung vorliegt. Würde man die Sache bzw. das Grundstück nicht wieder zurück bekommen, läge eine Rechtswidrigkeit vor. Oftmals erhält man auch nur Teile zurück. Der Enteignungsbescheid wird rückwirkend abgeändert. Sonstige Beschränkungen des Eigentums können sehr weit sein. Sie reichen von einer Genehmigung, etwa unter anderem von der Baubehörde bzw. Grundverkehrsbehörde, bis zu Geldstrafen oder Vorschreibung einer Abgabe. Selbst die Abnahme des Zulassungsscheines für ein Kfz; denn ohne diese kann man nicht mehr frei über das Kfz verfügen, wie etwa rechtmäßig verkaufen oder benutzen. Sie müssen jedenfalls in irgendeiner Weise das Eigentum belasten oder auch seine Nutzung regeln.

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