Anwendung von Grundrechte




Zu beachten ist wem Grundrechte zukommen können, also wer überhaupt Träger von Grundrechten sein kann. Österreichische natürliche Personen sind auf jeden Fall uneingeschränkt grundrechtsfähig und somit Träger von Grundrechten. Grundrechtsträger kann somit nur eine Person sein, die grundrechtsfähig ist und somit Träger eines bestimmten Grundrechtes ist. Es gibt Grundrechte, die jedem Menschen zustehen, wie etwa Menschenrechte, und Grundrechte, die nur österreichische Staatsangehörige zustehen, wie etwa Staatsbürgerrechte, oder weiters Asylrechte, deren Träger wiederum nur Ausländer sein können. Auch Kinder haben den gleichen Anspruch auf Grundrechte wie Erwachsene. Daher haben Kinder beispielsweise auch denselben Anspruch auf Schutz der persönlichen Freiheit wie Erwachsene. Unter Umständen können juristischen Personen auch bestimmte Grundrechte zukommen, wenn sie ihrem Wesen nach auch auf diese angewendet werden können. Juristische Personen sind jedoch von einigen Grundrechten ausgeschlossen, wie etwa vom Grundrecht auf Menschenwürde, auf Leben und Gesundheit, auf Ehe und Familie, auf Asylrecht, auf Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit oder auf Freiheit der Person.

Eine juristische Person ist keine natürliche Person, sondern eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die jedoch aufgrund gesetzlicher Anerkennung selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und somit rechtsfähig ist. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen juristische Personen durch Eintragung in einem bei Gericht geführten Register, wie etwa im Handelsregister oder Vereinsregister. Als juristische Personen gelten beispielsweise Vereine, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Grundrechte sollen ausschließlich gegen Eingriffe des Staates in die individuelle Freiheit der einzelnen Menschen schützen. Der Staat ist Adressat der Grundrechte. Das bedeutet somit, dass die gesamte öffentliche Gewalt mit Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung grundrechtsverpflichtet ist sowie die Verpflichtung hat die geschützten Freiräume der grundrechtsberechtigten Bürger, also der Grundrechtsträger, zu achten. Daher sind Grundrechte nur für den Staat bindend. Zu beachten ist ebenso die Drittwirkung der Grundrechte. Die Drittwirkung der Grundrechte legt fest, ob sich Grundrechte auch auf die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander erstrecken. Die horizontale Drittwirkung legt fest, dass sich Grundrechte auch auf die Rechtsbeziehung von Privatpersonen untereinander erstrecken.

Bedeutend sind ebenso die unmittelbare Drittwirkung und die mittelbare Drittwirkung. Die unmittelbare Drittwirkung regelt die Frage, ob aus einem bestimmten Grundrecht ein Anspruch abgeleitet werden kann, den eine Privatperson gegen eine andere Person geltend machen kann. Dies wird auf jeden Fall verneint, denn eine Person kann nie gegenüber anderen Personen ein Grundrechtsanspruch geltend machen. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte wird jedoch bejaht und bedeutet, dass die Grundrechte nicht direkt angewendet werden, sondern dass das Gesetz die Wirkung der Grundrechte auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Personen vermittelt. Dazu gehört nämlich auch, dass der Gesetzgeber bzw. das Gericht die Pflicht hat den Schutz, der vom jeweiligen Grundrecht gefordert wird, auch gegenüber Eingriffen von natürliche Privatpersonen abzusichern.

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