Was sind Grundrechte?




Grundrechte werden auch als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet. Die Verletzung solcher verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten können grundsätzlich nur vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Grundrechte müssen als staatsgerichtete Abwehrrechte betrachtet werden, wodurch einen gewissen Freiraum jeder Person gegenüber Eingriffen des Staates gesichert werden. Somit schützen Grundrechte ausschließlich gegen Eingriffe des Staates in die individuelle Freiheit der einzelnen Personen. Ein Eingriff des Staates ist jeder staatlicher Akt, wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidungen, der eine grundrechtlich geschützte Sphäre eines Grundrechtsträgers belastet oder beschränkt. In bestimmten Fällen wird es jedoch erlaubt sein, dass Grundrechte durch Regelungen eingeschränkt werden.

Bei Einschränkung von Grundrechten ist aber immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass ein Eingriff in Grundrechte der einzelnen Personen nur dann rechtmäßig bzw. verfassungsmäßig und erlaubt ist, wenn dieser Eingriff verhältnismäßig ist, also im öffentlichen Interesse liegt, und erforderlich ist, da das Ziel nicht durch ein schonenderes Mittel erreicht werden kann, sowie zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet ist. Daher sind Grundrechtsbeschränkungen bzw. Grundrechtseinschränkungen nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich festgelegt und verhältnismäßig sind.

Grundrechte lassen sich in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, soziale Grundrechte und in politische Grundrechte sowie in das Recht auf Verfahrensgarantien unterteilen. Freiheitsrechte werden auch als liberale Grundrechte bezeichnet und sollen den einzelnen Personen einen Freiraum gegenüber dem Staat garantieren. Zu den Freiheitsrechten gehört beispielsweise das Recht auf Leben, das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit oder das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Gleichheitsrechte wiederum legen fest, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind und keine besondere Vormachtstellung aufgrund der Geburt und Klasse erhalten. Soziale Grundrechte beinhalten Leistungsansprüche gegenüber dem Staat und sichern die Gewährleistung gewisser sozialer Mindeststandard, wie beispielsweise das Recht auf Arbeit, das Recht auf ein Mindesteinkommen, das Recht auf gerechten Lohn, das Recht auf Wohnung, das Recht auf Altersversorgung, das Recht auf Sozialhilfe oder das Recht auf Gesundheitsleistungen wie etwa auf Rehabilitationsmaßnahmen.

Politische Grundrechte wiederum stellen einen Anspruch auf Teilnahme an der Willensbildung dar, wie beispielsweise die Teilnahme an Volksbegehren, das Stimmrecht bei Volksabstimmungen, die Teilnahme an Volksbefragungen, das Petitionsrecht sowie das aktive und das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht ist das Recht bei einer Wahl durch Stimmabgabe zu wählen, wobei das passive Wahlrecht das Recht ist, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Die Verfahrensgarantie sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Verfahrensrechte, wie etwa das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder das Recht auf ein faires Verfahren.

Bezüglich der Grundrechtsträger muss zwischen Staatsbürgerrechte und Menschenrechte unterschieden werden. Staatsbürgerrechte sind Rechte, die nur den österreichischen Staatsbürgern gewährleistet werden, wie etwa insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, die Erwerbsfreiheit oder die Liegenschaftsverkehrsfreiheit. Menschenrechte werden auch als Jedermannsrechte bezeichnet und sind wiederum Rechte, die jede Person, unabhängig von der Nationalität, zustehen, wie beispielsweise das Eigentumsrecht, das Recht auf persönliche Freiheit, die Meinungsfreiheit oder das Recht auf Briefgeheimnis. Grundrechtsträger ist somit jeder Staatsbürger bzw. jeder Mensch.

Der Unterschied zwischen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und Grundrechte besteht darin, dass Grundrechte verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte sind, die einen erhöhten Schutz bieten. Zu beachten ist aber auch, dass Grundrechte unter einen Gesetzesvorbehalt stehen. Gesetzesvorbehalte sind Ermächtigungen des einfachen Gesetzgebers, Grundrechte zu beschränken sowie näher auszugestalten. Beim Gesetzesvorbehalt ist zwischen Eingriffsvorbehalt und Ausgestaltungsvorbehalt zu unterscheiden. Eingriffsvorbehalte sind Vorbehalte, die den Gesetzgeber zur Einschränkung eines bereits existenten Grundrechtes ermächtigen. Der Ausgestaltungsvorbehalt wiederum ist ein Auftrag an den Gesetzgeber, das Grundrecht erst zu gestalten. Als Beispiel für einen Ausgestaltungsvorbehalt wäre das Versammlungsrecht zu nennen, das durch besondere Gesetze geregelt werden muss.

Es ist auch wichtig zwischen formellen Gesetzesvorbehalt und materiellen Gesetzesvorbehalt zu unterscheiden. Der formelle Gesetzesvorbehalt wird auch als unbeschränkter Gesetzesvorbehalt bezeichnet und erlaubt jede gesetzliche Beschränkung des in Frage kommenden Grundrechts. Materielle Gesetzesvorbehalte geltend nicht unbegrenzt, sondern ermächtigen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gesetzlichen Eingriffen in Grundrechte. Hierbei werden bestimmte Rechtsgüter aufgezählt, zu deren Schutz der Gesetzgeber in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit eingreifen darf, wie beispielsweise aufgrund der nationalen Sicherheit, zur Verbrechensverhütung oder zum Schutz der Gesundheit und der Moral. In diesen Fällen ist somit ein Eingriff in bestimmten aufgezählten Grundrechten erlaubt, wenn dieser Eingriff im öffentlichen Interesse erfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

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