Gleichheitssatz und Verwaltung




Bezüglich von Verordnungen kann auf das Kapitel Gleichheitssatz und Gesetzgebung verwiesen werden. Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz, wenn er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt. Die Grundlage des Bescheides ist also verfassungswidrig. Zum Gleichheitswidrigen Gesetz siehe Gleichheitssatz und Gesetzgebung. Der Bescheid ist auch gleichheitswidrig, wenn die Behörde ihm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür übt. Willkür heißt, eine denkunmögliche Gesetzesanwendung. Die Behörde biegt sich die Rechtslage, wie es ihr gerade passt. Die Behörde wendet die Gesetze einfach unmöglich an. Es muss aber nicht Absicht von der Behörde vorliegen. Willkür kann auch dann gegeben sein, wenn im Laufe des Bescheidverfahrens immer wieder Kleinigkeiten falsch beurteilt werden, natürlich auch, wenn im entscheidenden Punkt etwas nicht richtig ist. Von Willkür kann auch dann gesprochen werden, wenn ein Gesetz nur noch zum Schein herangezogen wird, also eigentlich der Bescheid Gesetzlos ergangen ist. Werden während des Verwaltungsverfahrens wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, so wird auch von Willkür ausgegangen. Das wäre unter anderem beispielsweise etwa bei Unterlassen der Parteistellung oder wenn kein richtiges Ermittlungsverfahren durchgeführt wird bzw. wenn der Akteninhalt ignoriert wird der Fall.

Zu beachten ist, dass niemand ein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten hat; wenn die Bezirkshauptmannschaft von Gmunden in einer Sache immer nach XY entscheidet, obwohl dies falsch ist, kann man nicht von der Bezirkshauptmannschaft Perg verlangen, dass sie dies auch tut.

Je tiefer eine Behörde in die Rechtsphäre des einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung. Dies erfordert jedoch, dass die Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden einen gewissen Spielraum offen lassen, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. So finden sich öfters offene Regelungen, wie etwa dass ein Strafausmaß von Euro 30 bis Euro 500 oder höher reichen kann. Ist das Vergehen nur sehr gering und das erste mal, wird sich die Strafe im unteren Bereich bewegen, wie etwa Geschwindigkeitsübertretung von 2 km/h. Dagegen ist die Strafe höher, wenn die Übertretung schwerwiegend ist, wie etwa Geschwindigkeitsübertretung von 40 km/h.

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