Das Grundrecht auf Schutz des Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses




Der Schutz des Briefgeheimnisses gilt für Briefe, die sich nicht mehr im Postbereich befinden. Das Briefgeheimnis schützt somit den Briefverkehr der einzelnen Personen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt des Briefes. Der Schutz des Briefgeheimnisses ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Brief nicht unmittelbar bzw. direkt an den gedachten Empfänger ausgehändigt wird, wie etwa wenn Briefe an Betriebe, Heime oder Behörden geschickt werden. Wenn Briefe an ein Unternehmen geschickt werden, die an eine bestimmte namentlich bezeichnete Person gerichtet ist, darf der Arbeitgeber diese Privatpost, die an seinen Mitarbeiter gerichtet ist, ebenso nicht öffnen. Es ist auch zu beachten, dass persönlich adressierte Briefe, die in einer Poststelle eingehen, nicht von der für den Verteilungsverkehr zuständigen Poststelle geöffnet werden dürfen. Solange Briefe befördert werden und sich somit im Beförderungsvorgang befinden, greift das Postgeheimnis ein. Außerdem unterliegen alle Postbediensteten der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der auszuhändigenden Briefe und deren Inhalt.

Das Fernmeldegeheimnis sichert insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten und soll somit die Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation besonders absichern. Unter den Begriff des Fernmeldeverkehrs fallen unter anderem auch Übermittlungsvorgänge in Mobilfunknetzen bzw. Übermittlungsvorgänge in einer hausinternen oder betriebsinternen Telefonanlage oder Computeranlage, Bildtelefon, Telefax, Emailverkehr oder Telegramm. Das Fernmeldegeheimnis wird aber nur soweit geschützt als der Inhalt der Nachricht von der Übermittlungsart her nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Inhalte auf einen Webserver im Internet beispielsweise werden für die Öffentlichkeit angeboten und unterliegen daher auch nicht dem Geheimhaltungsschutz. Das Fernmeldegeheimnis legt fest, dass der Inhalt der Kommunikation, die Teilnehmernummer, das Datum sowie die Dauer und die Uhrzeit von Telefongesprächen nicht anderen Personen zugänglich gemacht werden dürfen.

Zu berücksichtigen ist, dass das Briefgeheimnis sowie das Postgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis nur dann beschränkt werden dürfen, wenn es das Gesetz anordnet. Daraus ist somit zu entnehmen, dass sowohl in das Briefgeheimnis als auch in das Fernmeldegeheimnis nur aufgrund eines richterlichen Befehls eingegriffen werden darf. Sollte die Beschränkung des Briefgeheimnisses, des Postgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherung des Bundes bzw. des Landes dienen, kann das Gesetz bestimmen, dass sie der betreffenden Person nicht mitgeteilt sowie ausgesendet wird und anstelle dessen durch bestimmte Organe nachgeprüft werden.

Somit ist zu berücksichtigen, dass Briefe, Sendungen und Telegramme, die an einer Straftat verdächtigen bzw. beschuldigten Person gerichtet sind, dann in Verwahrung genommen werden dürfen, wenn sie als Beweismittel für Untersuchungen in einem Verfahren bedeutsam sind, wobei diese beschlagnahmten Briefe nur gegen den Beschuldigten bzw. Verdächtigten im Verfahren zulässig sind. Im Zuge einer gesetzmäßigen Hausdurchsuchung und Verhaftung ist die Beschlagnahme von Briefen jedoch nur dann erlaubt, wenn diesbezüglich ein richterlicher Befehl vorliegt. Solch eine Beschlagnahme erlaubt ebenso die Öffnung der beschlagnahmten Briefe.

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