Schutz des Hausrechtes




Recht auf gesetzmäßige Hausdurchsuchung

Es kommt vor, dass ein Amtsorgan in die Wohnung bzw. in das Haus eindringt. Unter gewissen Umständen ist dies auch erlaubt. Unter Hausdurchsuchung wird das Suchen nach einer gewissen Person oder eines gewissen Gegenstandes verstanden. Das bloße Betreten einer Wohnung um feststellen zu können, wer hier wohnt oder auch um einen Verletzten zu helfen, wird nicht als Hausdurchsuchung gewertet. Die Amtsorgane, meist Polizisten, müssen für eine Hausdurchsuchung systematisch die Wohnung besichtigen. Die Polizisten können dabei auch Maßnahmen ergreifen, um die Untersuchung nicht zu gefährden. So werden die Wohnung verlassende Personen ihre Taschen leeren müssen, wenn nach Gegenständen, wie zB. Rauschgift, gesucht wird. Ein längeres Festhalten der Person in der Wohnung oder in einem Zimmer ist von der normalen Hausdurchsuchung nicht gedeckt und bedarf eines eigenen Rechtsaktes.

Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn man dem zugestimmt hat. Man muss nicht ausdrücklich zustimmen, man kann dies auch durch Gesten oder allgemeine Floskeln erlauben, wie etwa "Bitte kommen Sie herein, Sehen Sie sich ruhig um". Ob eine Freiwilligkeit vorliegt, muss letztlich immer im Einzelfall geprüft werden. Das Überrumpeln eines Schlaftrunkenen in den zu Schlafenszeiten wird wohl nicht mehr als Freiwilligkeit gewertet werden können. Vom Schutzbereich ist nicht nur die eigentliche Wohnung oder das Haus umfasst, sondern all jene Räumlichkeiten, welche von welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Er muss den persönlichen oder wirtschaftlichen Zweck dienen. Es gehören also auch Keller, Dachboden, Schuppen, Scheune, Stall, Wohnwägen dazu, nicht aber der normale PKW mangels Wohnzweck. Nicht geschützt sind Räume, die der Öffentlichkeit dienen, wie die Wartehalle im Bahnhof. Geschützte Person ist jeder, der dem Raum einen persönlichen oder wirtschaftlichen Zweck abgewinnen kann, wie etwa der Mieter, Eigentümer oder auch Inhaber wie der Hotelgast im seinem Zimmer, Inländer wie Ausländer.

Hausdurchsuchungen im Rahmen der Strafjustiz bedürfen immer eines richterlichen Befehls. Sie werden ausgeführt um nach verdächtigen Personen oder Gegenständen, welche für das Verfahren von Bedeutung sind, zu suchen. Der Hausdurchsuchungsbefehl ist entweder sogleich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Hausdurchsuchung zuzustellen.

Ohne einen solchen Befehl kann die Polizei eine Hausdurchsuchung nur bei bestimmten Fällen vornehmen:

• Zum einen wenn Gefahr in Verzug vorliegt, nämlich dass es den Polizisten nicht
möglich war, einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl zu holen. Das muss
man immer nach dem Einzelfall beurteilen. Wenn es mehrere Stunden dauert,
einen Schlosser her zu holen, so ist es auch möglich den zuständigen
Journalrichter zu verständigen.

• Es liegt bereits Vorführ- oder Haftbefehl vor, dann kann die Polizei eigenmächtig
eine Hausdurchsuchung nach jener Person vornehmen.

• Ein Betreten auf frischer Tat muss von dem Polizisten auch wirklich selbst
wahrgenommen werden. Ein Hörensagen genügt keinesfalls. Ebenso wenig wenn
jemand durch die Öffentlichkeit einer Tat beschuldigt wird. Indiz ist, wenn mehrere
Personen durch Zurufe die Tat bezeichnen wie „Der Räuber ist in dieses Haus
gelaufen“ „Hier ist er rein gelaufen“ usw.

• Hausdurchsuchungen sind dann auch erlaubt, wenn Sie dem Schutz der
Menschen dienen, etwa wenn der Verdacht besteht, dass ein alter Mensch in
seiner Wohnung zusammen gebrochen ist und die Exekutive eindringt um ihm
evtl. medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aber auch, wenn ein Mensch sich in
der Wohnung aufhält, von welchem eine Gefahr ausgeht. Das kann ein
Randalierer sein wie auch ein Mensch mit ansteckender Krankheit.

• Letztlich kann eine Hausdurchsuchung auch von der Fernmeldebehörde ausgehen
oder der Finanzaufsicht.

In allen Fällen einer Hausdurchsuchung ohne vorhergehenden Richterlichen Befehl ist den Beteiligten sofort, oder zumindest binnen 24 Stunden, eine schriftliche Bescheinigung über die Hausdurchsuchung auszustellen. Diese muss begründet sein. Man kann diese Bescheinigung auch später beantragen, er ist nicht befristet. Wurde nichts Verdächtiges bei der Hausdurchsuchung gefunden, so ist den Beteiligten eine Bestätigung zu übermitteln. Wurde eine Hausdurchsuchung unrechtmäßig vorgenommen, so muss man sich an die ordentlichen Gerichte wenden. Nur wenn die Durchsuchung nicht vom richterlichen Befehl gedeckt war, so steht der Weg an den Unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes offen. Ein Exzess ist dann gegeben, wenn Räume durchsucht werden, welche vom Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehles gar nicht bewohnt werden. Genauso, wenn Gegenstände beschlagnahmt werden, welche offenkundig vom Durchsuchungsbefehl nicht erfasst sind.

Recht auf Achtung der Wohnung

Zahlreiche Gesetze ermächtigen die öffentlichen Organe zum bloßen Betreten von Häusern oder Grundstücken zum Durchführen von regulären Kontrollen. So werden Bedienstete des Arbeitsmarktservices, Träger der Krankenversicherungsanstalten oder die Abgabebehörde ermächtigt, die Arbeitsstätten und Betriebe sowie die dazugehörigen Aufenthaltsräume zu betreten um zu kontrollieren, ob Illegale Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ähnlich verhält es sich mit Bediensteten der GIS, wenn sie kontrollieren wollen, ob in der Wohnung Radio oder Fernsehgeräte sind. Dieses bloße Betreten ist keine Hausdurchsuchung. Es kann aber das Recht auf Wohnung verletzt werden, da in die Privatsphäre eingedrungen wird. Das Handeln jener Personen muss jedoch gesetzlich gedeckt sein, sie dürfen sich auch nicht unverhältnismäßig verhalten, wie etwa wirklich das Öffnen von Schubladen oder Kästen. Gleichzeitig wird das Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, wenn unverhältnismäßig eingegriffen wird.

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