Das Grundrecht auf Schutz des Hausrechts




Der Schutz des Hausrechts bezieht sich auf darauf, dass die Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die zum Hauswesen gehören, nicht verletzt werden dürfen. Der Schutz des Hausrechts bezieht sich somit neben Wohnungen auch auf Nebengebäude zu Wohnungen, wie etwa Kellerabteile, sowie auf betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wie etwa eine Arztordination, oder auf umzäunte Grundstücke, Wohnwagen und Wohnanhänger, aber nicht auf ein normales Auto oder auf öffentlich zugängliche Gebäude. Außenstehende soll grundsätzlich den Einblick in das Leben und in der Wohnung anderer Personen entzogen werden. Der Schutz des Hausrechts soll insbesondere die Intimsphäre wahren und vor willkürlicher bzw. unbegründeter Hausdurchsuchungen schützen. Unter Hausdurchsuchung ist die Suche nach einer Person oder nach Gegenständen zu verstehen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Hausdursuchungen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein mit Gründen versehener richterlicher Befehl vorliegt.

In bestimmten Fällen kann die Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Befehl vorgenommen werden, insbesondere wenn ein richterlicher Befehl nicht so rechtzeitig eingeholt werden kann, sodass mit der Einholung des richterlichen Befehl ein zu hoher Zeitaufwand verbunden wäre, der den Zweck der Amtshandlung gefährden könnte. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn gegen eine Person ein Vorführungsbefehl oder ein Haftbefehl vorliegt bzw. wenn jemand auf frischer Tat betreten wird bzw. wenn eine Person im Besitz von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer strafbaren Handlung hinweisen. Auf frischer Tat wird eine Person dann betreten, wenn ein Sicherheitsorgan die Vornahme der strafbaren Handlung durch die betreffende Person unmittelbar selbst wahrnimmt.

Wenn Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl vorgenommen werden, ist der beteiligten Person auf dessen Verlangen sofort oder spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden eine schriftliche Bescheinigung über die Hausdurchsuchung sowie über deren Gründe zu übergeben. Wird diese Bescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt, ist die Hausdurchsuchung auf jeden Fall verfassungswidrig und somit rechtswidrig vorgenommen worden. Wenn bei der Hausdurchsuchung nichts Verdächtiges gefunden wurde, ist der beteiligten Person darüber eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen, wenn sie dies verlangt. Diese Bescheinigung ist von jener Behörde auszustellen, die die Hausdurchsuchung veranlasst hat oder von jener Behörde, deren Organ eigenmächtig eingeschritten ist. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Hausdurchsuchung nicht vorliegt, wenn die betroffene Person zustimmen sollte.

Es muss aber beachtet werden, dass ein bloßes Betreten einer Wohnung alleine noch keine Hausdurchsuchung darstellt, aber dadurch wird auf jeden Fall in das Recht auf Wohnung eingegriffen. Solch ein Eingriff ist immer nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und zur Sicherung bestimmter Zwecke erforderlich ist.

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