Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe und Behandlung




Es soll der Mensch gegen Misshandlungen durch staatliche Organe geschützt werden. Es ist nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Integrität geschützt. Das bereitet bei besonders sensiblen Menschen manchmal Schwierigkeiten. Es wird daher auf den Durchschnittsmenschen abzustellen sein.Wenn jemand behaupte, das Verfahren mache ihn fertig, ist darunter noch keine unmenschliche Behandlung zu subsumieren, wenn jeder andere das Verfahren als in Ordnung empfindet. Es gibt eine positive Pflicht des Staates, in bestimmten Situationen Schutz gegen unmenschliche und erniedrigende Behandlung, durchgeführt von anderen Staaten oder Privatpersonen, zu gewähren. Dies wäre beispielsweise das einstige Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber seiner Gattin oder aber auch des Lehrers gegenüber seinen Schülern gewesen, Stichwort Rohrstock.

Die Menschenwürde ist in Österreich selbst nicht im Grundrechtskatalog verankert, wie beispielsweise in Deutschland. Sie wird jedoch als allgemeiner Wertungsgrundsatz empfunden. Kein Mensch darf als bloßes Mittel für irgendwelche Zwecke betrachtet werden. Medizinische Versuche an Menschen sind nur soweit zulässig, als sie dem Schutz und der Gesundheit dienlich sind.

Folter liegt vor, wenn einer Person schwere physische oder psychische Leiden durch öffentliche Organe zugefügt werden, um von ihr oder einer anderen Person Informationen oder ein Geständnis zu erhalten. Folter ist uneingeschränkt untersagt in Österreich. Sieht man von mittelalterlichen Instrumenten wie Streckbank oder glühende Eisen ab, so kann sich Folter in Österreich durch die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ergeben. Dies können Ohrfeigen oder Tritte sein, aber auch die Verweigerung eine Toilette für längere Zeit zu besuchen. Die ernsthafte Androhung von Folter ist einer Folter immer gleich zu setzen. Da Folter absolut untersagt ist, kann sie auch nicht in Ausnahmesituationen, wie Terrorismusgefahr oder Entführung, durch öffentliche Interessen bzw. Sicherheit gerechtfertigt werden. Festzuhalten ist, dass die meisten Rechtsverletzungen durch öffentliche Organe auf eine unmenschliche Behandlung bzw. erniedrigende Behandlung zurückzuführen sind und nicht auf Folter, da das zweite Element, nämlich das Geständnis oder die Informationspreisgabe, fehlt. Unmenschliche Behandlung ist bei der Verursachung intensiven Leids gegeben.

Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn die Menschenwürde grob missachtet wird, wie bei Demütigungen oder Entwürdigung von besonderem Grad. Unmenschliche Behandlung ist bei der Verursachung intensiven Leids gegeben. Die Grenze zwischen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ist nicht ganz eindeutig. Auch unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind uneingeschränkt verboten. Es ist jedoch immer von den Umständen des Einzelfalles auszugehen. Diese Frage stellt sich regelmäßig bei faktischen Amtshandlungen. Ob eine Verletzung vorliegt, orientiert sich die Rechtssprechung am Waffengebrauchsgesetz. Denn wenn ein Gebrauch der Schusswaffe zulässig wäre, sind auch schärfere Maßnahmen, welche gegen die Menschenwürde an sich verstoßen, möglich. Dies im Falle gerechter Notwehr, zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme, zur Fluchtvereitelung einer rechtmäßig festgenommenen Person, bei Widerstand gegen rechtmäßige Misshandlungen oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr, wenn dies auch von einer Sache ausgeht.

Solche Amtshandlungen müssen aber notwendig und maßhaltend sein. Wenn diese vielen Voraussetzungen gegeben sind, kann auch die Anwendung von körperlicher Gewalt gerechtfertigt sein, wie beispielsweise auf den Boden drücken, Niederstoßen, fester am Arm packen oder Schieben. Eine Verletzung wäre nur gegeben, wenn eine die Menschenwürde beeinträchtigende große Misshandlung als Person hinzukommt. An sich ist die Fesselung mit Handschellen keine Verletzung. Jedoch einen am Unfall beteiligten mit Handschellen an einen Baum fesseln, um die Unfallaufnahme ungestört fortsetzen zu können, ist erniedrigend. Die Verwendung eines Gummiknüppels ist möglich um eine gewaltsame Demonstration aufzulösen, nicht gerechtfertigt sind Schläge auf den Kopf oder Fußtritte. Das Ziehen an den Haaren, Ohrfeigen und Fußtritte sind regelmäßig unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen. Eine Leibesvisitation mit dem Befehl sich zu entkleiden benötigt ebenfalls eine besondere Rechtfertigung.

Selbst die Anhaltung in einem ungeheizten Raum bei offenem Fenster stellt keine menschenunwürdige Haftbedingung dar. Die Verweigerung oder Verzögerung von ärztlicher Hilfe während der Haft kann aber eine erniedrigende Behandlung darstellen. Ebenso die totale soziale Isolation während der Haft. Bezüglich Zwangsernährung oder Fesselung von Patienten entscheiden die allgemein anerkannten Grundsätze der Medizin. Wurde jemand durch behördliche Tätigkeiten in seiner Menschenwürde verletzt bzw. glaubt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein, so steht ihm ein Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes zu. Der Vorwurf, durch ein Exekutivorgan geschlagen und verletzt worden zu sein, wiegt schwer und verlangt eine sorgfältige Überprüfung. Es muss besonders genau ermittelt werden, ansonsten wird das Grundrecht ebenfalls verletzt. Es reicht auch nicht aus, wenn der Polizist strafrechtlich mangels an Beweisen frei gesprochen wurde. Die Beweislast liegt im Grundrechtsverfahren bei der Exekutive; sie muss beweisen, dass keine Verletzung vorliegt.

Zu beachten ist das Fremdenrecht bzw. Asylrecht. Denn niemand darf in ein Land abgeschoben werden, wenn er dort in Gefahr läuft, gefoltert zu werden oder eine menschenunwürdige Behandlung zu erdulden. Insofern verstößt ein Abschiebe-Bescheid dem Grundrecht, wenn stichhaltige Gründe für angedrohte Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung gegeben sind; dies stellt das Refoulment-Verbot dar.

Private, insbesondere Kinder müssen durch den Staat geschützt werden, so wird die Androhung durch besonders hohe Strafen bei Misshandlung von Kindern durch private Personen geboten sein. Der Staat ist verpflichtet, die Gesundheit von Häftlingen zu schützen. Der Selbstmord eines Häftlings kann auch dieses Grundrecht verletzen, wenn nicht ausreichend ärztliche Hilfe gewährleistet wurde.

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