Gleichheit von Mann und Frau




Gerade in den letzten Jahrzehnten ist die Gleichstellung von Mann und Frau, nun auch unter dem Stichwort Generstudies oder Gender Mainstreaming bekannt, bedeutend geworden. Dies hat zur Folge, dass es zahlreiche Gesetze gibt, die eine Gleichstellung gebieten. Auch auf Ebene der Europäischen Union gibt es verschiedene Richtlinien dieses Thema betreffend. Das ist deshalb so bedeutsam, da diese das österreichische Recht bei unterschiedlichen Regelungen überlagern, sogar Verfassungsgesetze können von den EU-Richtlinien überlagert werden. Besonders bedeutsam ist dies im Arbeitsrecht, hier gibt es eine Reihe von EU-Normen. So wäre auch nach österreichischem Recht eine Nachtarbeit für Frauen weiterhin verboten, da angenommen wird, dass Frauen tagsüber der häuslichen Tätigkeit nachgehen und somit mehr Druck auf Frauen ausgeübt wird. Glücklicherweise verstößt jene Ansicht aus dem Jahre 1988 dem EU-Recht und nun sind endlich auch jene Berufsfelder für Frauen eröffnet, die wegen einer Nachtarbeit Jahrzehnte lang verschlossen geblieben waren, wie beispielsweise etwa Bäckerin oder Konditorin.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung hat im Gemeinschaftsrecht einen sehr hohen Stellenwert und die zahlreichen Richtlinien beweisen dies. Gerade gleiches Entgelt für gleiche Arbeit ist ein wichtiges Thema. Aber auch in der österreichischen Bundesverfassung wird eine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht ausdrücklich verboten. Sachliche Rechtfertigungen, eben jene Doppelbelastung, erlauben aber Differenzierungen. Es gab zu diesem Thema bereits einige bekannte Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, so zum Beispiel bezüglich der Witwerpension oder auch über das unterschiedliche Pensionsantrittsalter. Vergleicht man verschiedene Erkenntnisse, so wird gelegentlich das eine Argument für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung genommen, dasselbe Argument wird in einer anderen Entscheidung als für gleichheitswidrig gehalten.

Durch die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau hat sich Österreich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik verpflichtet. Das besondere ist, das diese Konvention weiter geht als der normale Gleichheitssatz. Zum einen wird der Staat zu einem aktiven Tun und nicht nur vermeiden verpflichtet, zum anderen sind sogar vorübergehende positiv diskriminierende Maßnahmen erlaubt. Das heißt Männer können benachteiligt werden. Dies findet man oft in Jobausschreibungen der öffentlichen Hand unter dem Satz bei gleichen Voraussetzungen werden Frauen bevorzugt eingestellt.

Eine ähnliche Bestimmung wurde 1998 in unsere Bundesverfassung eingefügt, sie leitet aber keine subjektiven Rechte ab, sondern soll ein Ziel für Bund, Länder und Gemeinden sein. Es ist durch die Verfassung gewährleistet, dass Amtsbezeichnungen oder Titel das Geschlecht des Inhabers bzw. der Inhaberin zum Ausdruck bringen. Dennoch ist sicherlich in der Realität noch nicht genug getan und dieses Thema wird in der Regierung immer stiefmütterlich behandelt.

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