Bedeutung und Funktion des Rechts auf Leben




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Recht auf Leben ein Grundrecht darstellt, das jeder Person zukommt. Träger dieses Rechtes ist somit jeder Mensch, also nicht nur österreichische Staatsangehörige, während der Verpflichteter wiederum die staatliche Gewalt ist. Es muss beachtet werden, dass juristische Personen jedoch nicht Träger dieses Grundrechtes sein können, weil Leben nur Menschen zukommt. Die Grundrechtsträgerschaft des Grundrechts auf Leben endet jedoch mit dem Tod.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass das Recht auf Leben als subjektives Abwehrrecht den Grundrechtsträger, also alle natürliche Personen, gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat schützt. Außerdem darf in dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das bedeutet, dass das Recht auf Leben daher unter Umständen sogar eingeschränkt werden kann, und zwar im Falle der Notwehr, zur Fluchtverhinderung einer ordnungsgemäß festgenommenen Person oder festzunehmenden Person sowie zur Unterdrückung von Aufruhr und Aufstand. Unter Notwehr ist die Verteidigung eines Menschen gegenüber einer rechtswidrigen Gewaltanwendung zu verstehen. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass keine Person in Österreich der Todesstrafe unterworfen werden darf.

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