Welche Arten von Urteilsmängel gibt es?




Eingangs muss beachtet werden, dass es verschiedene Arten von Urteilsmängeln gibt, wie etwa das Nichtigkeitsurteil, das wirkungslose Urteil und das bloß anfechtbare Urteil. Ein Nichtigkeitsurteil liegt dann vor, wenn der Mangel, der dem zu beurteilenden Akt anhaftet derart ist, dass nicht einmal der äußere Tatbestand einer gerichtlichen Entscheidung erfüllt wird. Daher ist ein Nichtigkeitsurteil immer dann gegeben, wenn die Entscheidung von einer Person bzw. einem Gremium oder einer Behörde stammt, der bzw. dem es an der Gerichtsgewalt fehlt, beispielsweise etwa wenn eine Verwaltungsbehörde ein Urteil fällt. Ein Nichtigkeitsurteil ist jedoch auch dann gegeben, wenn die Entscheidung nicht von einer mit richterlichen Rechtspflegefunktionen betrauten Person gefällt wurde, wie beispielsweise etwa wenn ein Rechtspraktikant das Urteil fällt.

Weiters liegt ein Nichtigkeitsurteil auch dann vor, wenn die Entscheidung zwar von einem Richter stammt, aber unter Anwendung von vis absoluta, also unbedingte Gewalt, zustande gekommen ist. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Richter mit vorgehaltener Waffe gezwungen wird, ein bestimmtes Urteil zu fällen. Es muss aber immer beachtet werden, dass dem Urteil immer dann Bedeutung zukommen kann, wenn sich sein Inhalt auch beweisen lässt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Parteien im Falle des Nichtigkeitsurteils jederzeit den Antrag stellen können, das Verfahren fortzusetzen und neuerlich zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang muss auch das wirkungslose Urteil beachtet werden. Beim wirkungslosen Urteil unterscheidet man drei Gruppen, die zur Wirkungslosigkeit des Urteils führen könnten, und zwar absolute Nichtigkeit wegen gravierender prozessualer Verstöße sowie absolute Nichtigkeit wegen grundlegender Verstöße gegen das materielle Recht und die Schlag-ins-Wasser Urteile. Schlag-ins-Wasser-Urteile sind grundsätzlich Urteile, die alle oder einzelne Wirkungen nicht entfalten können, weil sich diesen Wirkungen tatsächliche Hindernisse in den Weg stellen. Als völlig wirkungslos müssen daher das Urteil für oder gegen eine nicht existente Partei und das perplexe Urteil betrachtet werden. Wenn es nämlich an einer Person fehlt, für die ein Anspruch festgestellt werden könnte, kann das Urteil nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Urteil, das auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet ist, zwar materiell rechtskräftig ist, aber nicht vollstreckt werden kann, wie beispielsweise etwa die Verurteilung dem Kläger seiner Zukunft vorauszusagen. Da ein wirkungsloses oder wirkungsgemindertes Urteil auf jeden Fall ein gültiges Urteil ist, kann es mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Unter bloß anfechtbare Urteile versteht man Entscheidungen, die sowohl gültig als auch wirksam sind. Mängel, die jedoch vorkommen, machen ein Urteil meist nur anfechtbar. Das bedeutet also, dass der Mangel mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden muss, damit ihn die Oberinstanz wahrnehmen kann und die mangelhafte Entscheidung aufheben oder abändern kann.

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