Welche zivilrechtlichen Ansprüche gibt es im Einzelnen?




Eingangs muss erwähnt werden, dass es einige zivilrechtliche Ansprüche gibt, wie beispielsweise etwa der Schadenersatzanspruch, der Unterlassungsanspruch sowie der Beseitigungsanspruch oder der Leistungsanspruch. Das Schadenersatzrecht regelt, wann ein Geschädigter von einer anderen Person einen bei ihm eingetretenen Schade ersetzt verlangen kann. Grundsätzlich trifft ein Schaden denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Um von einer Person, für den zugefügten Schaden, einen Schadenersatz verlangen zu können, müssen Zurechnungsgründe vorliegen. Es wird auf jeden Fall vorausgesetzt, dass der Schaden vom Haftpflichtigen bzw. vom Schädiger verursacht worden ist oder von einer anderen Person verursacht worden ist, für die der Haftpflichtige einzustehen hat.

Außerdem muss sich der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben. Dies liegt dann vor, wenn sich der Schädiger sich hätte anders verhalten können, um den Schadenseintritt zu verhindern. Daher muss der Schaden dem Schädiger persönlich vorgeworden werden können. Eine Handlung oder Unterlassung ist immer dann rechtswidrig, wenn das Verhalten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung bzw. gegen die guten Sitten verstößt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es verschiedene Arten von Schäden gibt, und zwar Vermögensschaden, Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden. Unter Vermögensschaden sind Nachteile an geldwerten Gütern zu verstehen. Beim Vermögensschaden ist ebenso zwischen positiver Schaden und Gewinnentgang zu unterscheiden. Ein positiver Schaden ist der Nachteil, den eine Person an Vermögen oder Rechten erleidet. Dabei muss jedoch das schon vorhandene Vermögensgut gemindert oder zerstört werden. Ein positiver Schaden liegt jedoch auch dann vor, wenn die geschädigte Person einen Aufwand tätigen muss oder mit Verbindlichkeiten belastet wird, wie beispielsweise etwa mit Kreditkosten. Von einem entgangenen Gewinn spricht man wiederum dann, wenn eine Vermögensvermehrung verhindert wird, indem etwa eine Erwerbschance verhindert wird. Sollte eine Person wiederum eine Leistungsverpflichtung nicht erfüllen, liegt ein Nichterfüllungsschaden vor. Die betreffende Person ist sodann verpflichtet Ersatz zu leisten sowie den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Gläubiger bestünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

In diesem Zusammenhang ist auch die Leistungsklage zu beachten, denn diese richtet sich auf die Verurteilung des Beklagten zu einem Tun. Darunter ist die Leistung bzw. die Duldung oder die Unterlassung eines Verhaltens zu verstehen. Es ist erwähnenswert, dass sich die Leistungsklage auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung richtet, wie beispielsweise etwa die Klage auf Zahlung einer Geldsumme. Die Leistungsklage darf jedoch nur dann stattgegeben werden, wenn der geltend gemachte Anspruch zur Zeit der Urteilsschöpfung fällig ist.

Unterlassungsansprüche werden wiederum mit einer Unterlassungsklage geltend gemacht. Die Unterlassungsklage soll den Beklagten auftragen, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Dies läge etwa vor, wenn der Beklagte es beispielsweise unterlassen soll, die Klägerin aus der Wohnung auszusperren. Die Duldungsklage richtet sich wiederum darauf dem Beklagten die Duldung bestimmter Handlungen aufzutragen. Aus diesem Grund hat es der Beklagte zu unterlassen, bestimmte Handlungen zu behindern. Auch der Beseitigungsanspruch muss beachtet werden. Der Beseitigungsanspruch ist auf die Rückgängigmachung der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre gerichtet.

Es gibt jedoch auch im Strafverfahren bzw. im Ermittlungsverfahren Möglichkeiten wie die geschädigte Person vom Täter Schadenersatz oder Wiedergutmachung bekommen kann. Diesbezüglich ist entweder ein Adhäsionsverfahren oder ein Außergerichtlicher Tatausgleich möglich. Das Adhäsionsverfahren wird auch als Anschlussverfahren bezeichnet. Im Zuge des Adhäsionsverfahrens kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen. Außerdem muss der Anspruch aufgrund der Straftat entstanden sein.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass das Adhäsionsverfahren bestimmte Personen die Möglichkeit gibt, sich dem Strafverfahren mit deren privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen als Privatbeteiligte anzuschließen, wenn sie durch eine strafbare Handlung geschädigt wurde. Hierbei muss beachtet werden, dass im Adhäsionsverfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten im Strafverfahren mitentschieden wird. Das hat ebenso zur Folge, dass der Strafrichter unter bestimmter Voraussetzung dem Privatbeteiligten beispielsweise etwa eine Entschädigung zusprechen kann. Der Außergerichtliche Tatausgleich bzw. der Täter-Opfer-Ausgleich stellt eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Schadenswiedergutmachung bei einer Straftat dar. Der Außergerichtliche Tatausgleich kann nur freiwillig geschehen, wobei keine zusätzliche Kosten für die geschädigte Person entsteht. Außerdem läuft der Außergerichtliche Tatausgleich unbürokratischer ab als ein Gerichtsverfahren, weshalb die geschädigte Person dadurch üblicherweise auch schneller Wiedergutmachung erlangen kann.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Außergerichtliche Tatausgleich neben die Zahlung eines Geldbetrages oder neben der Erbringung gemeinnütziger Leistungen bzw. neben der Bestimmung einer Probezeit eine Diversionsmaßnahme darstellt. Eine Diversionsmaßnahme ist auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn die Straftat in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes fällt bzw. wenn die Schuld des Täter als schwer einzustufen ist oder wenn die Tat den Tod einer Person zur Folge gehabt hat.

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